Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 284 — 
Erster Abschnitt. 
Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien. 
8S1. 
Allgemeine Be- 1 Die Briefe, Gelder und Päckereien müssen nach den nachfolgenden Bestimmungen 
essentben. der gehörig adressirt, bz. gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
un u Es beträgt das Maximal-Gewicht: 
eines Briefes 250 Grammen, 
einer Drucksache 1 Pfund, 
einer Waarenprobe 250 Grammen, 
eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) 100 Pfund. 
82. 
Adresse. 1 Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt bezeich— 
nen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
I. Dies gilt auch bei solchen mit „poste restante“ bezeichneten Gegenständen, für 
welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit dem Vermerk 
„poste restante“ darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben 
oder Ziffern angewendet sein. 
83. 
Außenseite. 1 Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen 
Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer 
brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. 
Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Correspondenzkarten, bei Waarenproben und 
bei Postanweisungen siehe 88 14, 16 und 18. 
II. Die Freimarken sind, soweit als thunlich, in die obere rechte Ecke der Adreßseite 
zu kleben. 
84. 
Begleitbrief bei 1 Der Begleitbrief kann entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe, der 
Packeten. weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von Werth beschwert sein darf, oder 
aus einer Correspondenzkarte oder sonstigen bloßen Adresse bestehen, welche aus Carton- 
papier oder mindestens aus einem Viertelbogen Papier hergestellt sein muß. 
85. 
Erfordernisse !1 Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste 
einenr * bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.) bezeichnet und, wenn der Werth angegeben 
riefes. wird, auch die Werthangabe enthalten sein. Wegen der recommandirten Packete siehe 
§ 17 Abs. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.