Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Sovweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf der 
Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. 
v Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen 
Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
VI Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzu- 
hängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die 
wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung 
von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem 
Versendungs-Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Grammen gestattet; die Druck- 
sachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des § 15 entsprechen. 
vIl Die Sendungen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst Post- 
werthzeichen zu verwenden. 
817. 
I! Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete 
ohne Werthangabe, können unter Recommandation abgesandt werden und müssen in 
diesem Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „Recommandirt“ versehen werden; 
bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf dem Begleitbriefe und auf 
dem Packete angegeben sein. Die Wirkung der Recommandation in Bezug auf Garantie 
erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf den 
Begleitbrief. 
II. Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
I Münscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s. w. eine von dem 
Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein 
solches Verlangen durch die Bemerkung: „Gegen Rückschein“ auf der Adresse ausge- 
drückt sein, auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Person oder Doste 
restante-Chiffre bezeichnen, an welche der Rückschein auszuhändigen ist. 
IV Eine Werthangabe ist bei recommandirten Sendungen nicht zulässig. 
8 18. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum Betrage 
von funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. im Wege 
der Postanweisung zu bewirken. 
II Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der Postanstalt 
des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Postanstalt am 
Bestimmungsorte. 
III Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen werden. 
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Recomman= 
dirte Sendun- 
gen. 
Post- 
anweisungen.
	        
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