Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit 
„Poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 14 Tage nach 
ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung oder Ab- 
holung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht be- 
theiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung 
durch den Adressaten an die Post zurückgegeben wird. 
m Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung des- 
halb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Per- 
sonen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, 
muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, 
wenn derselbe an der äußern Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf 
geeignete Weise ermittelt werden kann, zur nähern Bezeichnung des Adressaten zu 
veranlassen. 
Im Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne 
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen 
Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungs- 
orts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege ein- 
treten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts 
für Rechnung des Absenders erfolgen. 
Iy In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden 
Falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu ver- 
merken. 
V. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme 
hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit dem Adressaten gleich- 
namigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. x unter 6 be- 
zeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige Personen 
ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter Namens- 
unterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung bei- 
zubringen. 
V. Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Packete durch den Adressaten bz. 
seinen Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung gleich zu achten.
	        
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