Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Uebergangspunkte des Courses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen 
Punkten das Passagierbillet erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von 
Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht wegen Durcherhebung des Personen— 
geldes Einrichtungen getroffen worden sind. 
Iv Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei 
Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, 
gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet, oder nicht, das Per- 
sonengeld nach der wirklich zurückzulegenden Meilenzahl, als Minimum jedoch der Be- 
trag von 3 Sgr. bz. 11 Kr., zur Erhebung. 
y Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Per- 
sonen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das 
Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, 
wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem er- 
hoben. In jedem Falle kommt jedoch als Minimum der Betrag von 3 Sgr. bz. 11 Kr. 
zur Erhebung. 
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der 
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere 
Reise zu lösen. 
VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird ein Betrag 
nicht erhoben. Dasselbe darf jedoch keinen besondern Wagenplatz einnehmen, sondern 
muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mit- 
genommen werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter über drei Jahre ist das volle Personengeld zu er- 
heben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der ab- 
geschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis 
zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld 
für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den 
Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung 
kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beichaisen aber nur insoweit zugestanden 
werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
IX Die bei der Berechnung des Personengeldes sich ergebenden Bruchtheile eines 
Silbergroschens werden auf 1, 1, 3 oder ganze Silbergroschen abgerundet. In den 
Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen-Währung erfolgt die Be- 
rechnung nach der landesüblichen Münzwährung. Stellen sich hierbei Bruchtheile her- 
aus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
a) Bei Reisen 
nach Zwischen- 
orten. 
b) Bei Reisen 
von Halte- 
stellen aus. 
c) Für Kinder.
	        
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