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8. 2.
Diese sämmtlichen Zuchtstiere sind alljährlich einmal und
zwar unmittelbar vor der ortsüblichen Sprungzeit, sohin in der
Regel im Frühjahre, von dem Bezirks-Thierarzte unter Zu-
ziehung der Aufsichts-Commission (§. 13) oder mindestens eines
Mitgliedes derselben, in Bezug auf die vorbemerkten Eigen-
schaften einer sorgfältigen, an Ort und Stelle vorzunehmenden
Untersuchung zu untergeben.
Die Untersuchung ist, soweit dies nur immer thunlich sein
wird, bei Gelegenheit der Schaf= oder Hundevisitationen, oder
bei anderen dienstlichen Anlässen vorzunehmen.
§. 3.
Der Bezirks-Thierarzt hat den Befund der Untersuchung
sammt dem Ergebnisse der übrigen Wahrnehmungen bezüglich
des Zustandes und Betriebes der Rindviehzucht in der Ge-
meinde alljährlich am Schlusse der Visitationsperiode in ein
nach dem beigefügten Formulare lit. A herzustellendes Ver-
zeichniß in Kürze aufzunehmen und dasselbe der Distriktspolizei-
behörde vorzulegen, welch' Letztere es dem Bezirkscomité des
landwirthschaftlichen Vereines zur Einsichtnahme und etwaigen
Erinnerung mittheilt und die erforderlichen Verfügungen trifft.
§. 4.
Wird ein Zuchtstier der im §. 1 bezeichneten Gattung wegen
Untauglichkeit des seither benützten, oder aus anderer Ursache
in der Zwischenzeit neu angeschafft, so ist hierüber, und zwar
mindestens acht Tage ehe derselbe zum Sprunge verwendet
wird, dem Bezirks-Thierarzte zum Zwecke der nach §. 2 vor-
zunehmenden Untersuchung Anzeige zu erstatten.
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Der Bezirks-Thierarzt hat für die jedesmalige Untersuchung,
da wo nur ein einziger Stier der fraglichen Art in der Orts-
gemeinde vorhanden ist, dreißig Kreuzer, und wo sich deren
mehrere befinden, vierundzwanzig Kreuzer für jedes Stück,
im Falle des §. 4 aber neben dieser Taxe auch noch die ge-
wöhnlichen Diätengebühren anzusprechen.
S. 6.
Die Bezahlung dieser Untersuchungsgebühren liegt dem-
jenigen, welcher den Stier zur gewerbsmäßigen Benützung hält,
in allen übrigen Fällen aber der betreffenden Gemeinde ob.