Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 2. 
Diese sämmtlichen Zuchtstiere sind alljährlich einmal und 
zwar unmittelbar vor der ortsüblichen Sprungzeit, sohin in der 
Regel im Frühjahre, von dem Bezirks-Thierarzte unter Zu- 
ziehung der Aufsichts-Commission (§. 13) oder mindestens eines 
Mitgliedes derselben, in Bezug auf die vorbemerkten Eigen- 
schaften einer sorgfältigen, an Ort und Stelle vorzunehmenden 
Untersuchung zu untergeben. 
Die Untersuchung ist, soweit dies nur immer thunlich sein 
wird, bei Gelegenheit der Schaf= oder Hundevisitationen, oder 
bei anderen dienstlichen Anlässen vorzunehmen. 
§. 3. 
Der Bezirks-Thierarzt hat den Befund der Untersuchung 
sammt dem Ergebnisse der übrigen Wahrnehmungen bezüglich 
des Zustandes und Betriebes der Rindviehzucht in der Ge- 
meinde alljährlich am Schlusse der Visitationsperiode in ein 
nach dem beigefügten Formulare lit. A herzustellendes Ver- 
zeichniß in Kürze aufzunehmen und dasselbe der Distriktspolizei- 
behörde vorzulegen, welch' Letztere es dem Bezirkscomité des 
landwirthschaftlichen Vereines zur Einsichtnahme und etwaigen 
Erinnerung mittheilt und die erforderlichen Verfügungen trifft. 
§. 4. 
Wird ein Zuchtstier der im §. 1 bezeichneten Gattung wegen 
Untauglichkeit des seither benützten, oder aus anderer Ursache 
in der Zwischenzeit neu angeschafft, so ist hierüber, und zwar 
mindestens acht Tage ehe derselbe zum Sprunge verwendet 
wird, dem Bezirks-Thierarzte zum Zwecke der nach §. 2 vor- 
zunehmenden Untersuchung Anzeige zu erstatten. 
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Der Bezirks-Thierarzt hat für die jedesmalige Untersuchung, 
da wo nur ein einziger Stier der fraglichen Art in der Orts- 
gemeinde vorhanden ist, dreißig Kreuzer, und wo sich deren 
mehrere befinden, vierundzwanzig Kreuzer für jedes Stück, 
im Falle des §. 4 aber neben dieser Taxe auch noch die ge- 
wöhnlichen Diätengebühren anzusprechen. 
S. 6. 
Die Bezahlung dieser Untersuchungsgebühren liegt dem- 
jenigen, welcher den Stier zur gewerbsmäßigen Benützung hält, 
in allen übrigen Fällen aber der betreffenden Gemeinde ob.
	        
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