Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

die Abwickelung der auf das Betriebs- und Rechnungsjahr 1870 sich beziehenden Ge— 
sellschaftsangelegenheiten stattgefunden hat. 
Gegeben zu Dresden, am 31. Januar 1871. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Zwischen 
dem Königlich Sächsischen Finanzministerium in Vertretung des Königlich Säch- 
sischen Staatsfiscus, 
einerseits, 
und 
dem Directorium und dem Ausschusse der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft 
in statutenmäßiger Vertretung der Letzteren, 
andererseits, 
ist auf Grund des in der außerordentlichen Generalversammlung der genannten Gesell- 
schaft vom 24. August 1870 gefaßten Beschlusses Folgendes vereinbart worden. 
1. 
Die Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft tritt die ihr gehörige Eisenbahn sammt 
allem Zubehör an Grundbesitz, Baulichkeiten, Betriebsmitteln und sonstigem Inventare, 
sowie mit Allem, was an Material etwa vorräthig, nicht minder mit allen Activen und 
Nutzungs= oder sonstigen Rechten, dergestalt an die Königlich Sächsische Regierung ab, 
daß dieselbe vom 1. Januar 1871 an in das Eigenthum der Letzteren übergeht. 
Dagegen übernimmt die Königlich Sächsische Staatsregierung alle auf dem Unter- 
nehmen der Löbau-Zittauer Eisenbahn haftenden Verbindlichkeiten, ingleichen das ge- 
sammte Actiencapital derselben von demselben Zeitpunkte an zur alleinigen Vertretung. 
Zu diesem Behufe sollen die bisherigen Actien in Königlich Sächsische Staatspapiere
	        
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