Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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13. Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß sind nur zulässig für Waaren, B. Transit- 
welche mit keinem höheren Eingangszolle als einem halben Thaler für den Centner nn sahnt 
belegt, oder welche in dem beifolgenden Verzeichnisse (Anl. A) aufgeführt sind. verschluß. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann ausnahmsweise auch andere mit 15 Sgr. bu. CErgenstände 
bis 1 Thlr. einschließlich für den Centner belegte Gegenstände zulassen, wenn ein Ver- er Xagerung. 
kehrsbedürfniß anzuerkennen ist und im Interesse der Zollsicherheit keine Bedenken ent— 
gegenstehen. 
14. Die Umpackung, Theilung, auch Bearbeitung der Waaren zum Zwecke der 2. Behandlung 
Sortirung, Reinigung, Erhaltung rc. ist während der Lagerung gestattet, auch ist eine ganhlen * 
jede weitergehende Behandlung der Waaren zulässig, sofern diese dadurch nicht eine packung. 
Veränderung erleiden, welche eine andere Benennung oder die Unterordnung unter 
einen anderen Tarifsatz zur Folge haben würde. Ausnahmen hiervon bedürfen der 
Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde. 
Eine jede Umpackung oder sonstige Bearbeitung 2c. der Waaren, in Folge deren 
Colli von anderer Zahl, Art und Bezeichnung, oder von anderem Gewichte gebildet, 
oder vermittelst welcher zu verschiedenen Zeiten eingelagerte Waaren zusammengepackt 
werden, ist thunlichst einen Tag zuvor, unter Angabe der Gattung und Menge der 
Waaren, sowie des Beginns der Arbeit und der voraussichtlichen Dauer derselben, dem 
Amte nach Muster B zum Zwecke etwa anzuordnender Beaufsichtigung anzumelden. 2 
Sogleich nach beendigter Arbeit ist weitere Anzeige nach Muster B zu machen. — 
Es findet sodann Ab- und Wiederanschreibung im Lagerconto, jedoch mit gleichzeitiger 
Festhaltung des ursprünglichen Einlagerungsgewichts statt. Der Zoll für etwa ent— 
standenes Mindergewicht ist am Halbjahrsschlusse einzuziehen. 
Ausnahmsweise ist es gestattet, von der Festhaltung der Identität der einzelnen 
Colli mit der Wirkung abzusehen, daß die Behandlung, Umpackung und Theilung der 
gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung erfolgen kann. Die Einhalt- 
ung der Lagerfrist ist in diesem Falle in der Art zu controliren, daß nach Verlauf von 
5 Jahren eine der Anschreibung entsprechende Menge von Waaren derselben Gattung 
wieder zur Abschreibung gelangt sein muß. Die Directivbehörde entscheidet über die 
Zulässigkeit solcher Ausnahmen und regelt das weitere Verfahren für dieselben. 
15. Waaren, welche von einem Transitlager mit Begleitschein I oder II ver= 3. Abgangvom 
sendet oder auf ein anderes Lager gebracht werden sollen, sind speciell zu revidiren, im *ie durch 
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Uebrigen aber nach den allgemeinen Bestimmungen des Begleitschein- und Niederlage— esrn 
regulativs (vergl. auch oben § 6, Abs. 2) abzufertigen. oder Uebertrag- 
ung auf ein 
Bei der speciellen Revision wird die Nettoverwiegung nur nöthig, soweit dieselbe anderes Lager. 
vor der Annahme zum Lager stattgefunden hat. Der weiteren Abfertigung ist das neu 
ermittelte Gewicht zu Grunde zu legen, der Zoll für etwaiges Mindergewicht aber am 
Halbjahrsschlusse zu entrichten.
	        
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