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13. Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß sind nur zulässig für Waaren, B. Transit-
welche mit keinem höheren Eingangszolle als einem halben Thaler für den Centner nn sahnt
belegt, oder welche in dem beifolgenden Verzeichnisse (Anl. A) aufgeführt sind. verschluß.
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann ausnahmsweise auch andere mit 15 Sgr. bu. CErgenstände
bis 1 Thlr. einschließlich für den Centner belegte Gegenstände zulassen, wenn ein Ver- er Xagerung.
kehrsbedürfniß anzuerkennen ist und im Interesse der Zollsicherheit keine Bedenken ent—
gegenstehen.
14. Die Umpackung, Theilung, auch Bearbeitung der Waaren zum Zwecke der 2. Behandlung
Sortirung, Reinigung, Erhaltung rc. ist während der Lagerung gestattet, auch ist eine ganhlen *
jede weitergehende Behandlung der Waaren zulässig, sofern diese dadurch nicht eine packung.
Veränderung erleiden, welche eine andere Benennung oder die Unterordnung unter
einen anderen Tarifsatz zur Folge haben würde. Ausnahmen hiervon bedürfen der
Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde.
Eine jede Umpackung oder sonstige Bearbeitung 2c. der Waaren, in Folge deren
Colli von anderer Zahl, Art und Bezeichnung, oder von anderem Gewichte gebildet,
oder vermittelst welcher zu verschiedenen Zeiten eingelagerte Waaren zusammengepackt
werden, ist thunlichst einen Tag zuvor, unter Angabe der Gattung und Menge der
Waaren, sowie des Beginns der Arbeit und der voraussichtlichen Dauer derselben, dem
Amte nach Muster B zum Zwecke etwa anzuordnender Beaufsichtigung anzumelden. 2
Sogleich nach beendigter Arbeit ist weitere Anzeige nach Muster B zu machen. —
Es findet sodann Ab- und Wiederanschreibung im Lagerconto, jedoch mit gleichzeitiger
Festhaltung des ursprünglichen Einlagerungsgewichts statt. Der Zoll für etwa ent—
standenes Mindergewicht ist am Halbjahrsschlusse einzuziehen.
Ausnahmsweise ist es gestattet, von der Festhaltung der Identität der einzelnen
Colli mit der Wirkung abzusehen, daß die Behandlung, Umpackung und Theilung der
gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung erfolgen kann. Die Einhalt-
ung der Lagerfrist ist in diesem Falle in der Art zu controliren, daß nach Verlauf von
5 Jahren eine der Anschreibung entsprechende Menge von Waaren derselben Gattung
wieder zur Abschreibung gelangt sein muß. Die Directivbehörde entscheidet über die
Zulässigkeit solcher Ausnahmen und regelt das weitere Verfahren für dieselben.
15. Waaren, welche von einem Transitlager mit Begleitschein I oder II ver= 3. Abgangvom
sendet oder auf ein anderes Lager gebracht werden sollen, sind speciell zu revidiren, im *ie durch
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Uebrigen aber nach den allgemeinen Bestimmungen des Begleitschein- und Niederlage— esrn
regulativs (vergl. auch oben § 6, Abs. 2) abzufertigen. oder Uebertrag-
ung auf ein
Bei der speciellen Revision wird die Nettoverwiegung nur nöthig, soweit dieselbe anderes Lager.
vor der Annahme zum Lager stattgefunden hat. Der weiteren Abfertigung ist das neu
ermittelte Gewicht zu Grunde zu legen, der Zoll für etwaiges Mindergewicht aber am
Halbjahrsschlusse zu entrichten.