Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Beilage unter O in Widerspruch stehen, dürfen in das Statut nicht aufgenommen und 
auch durch etwaige spätere Abänderung des Statuts nicht ohne Zustimmung der vier 
Regierungen eingeführt werden. 
Art. 4. 
Die Königlich Sächsische Staatsregierung verpflichtet sich, die im Art. 2 unter 3 
gedachte Caution nicht ohne Zustimmung der drei anderen Regierungen an die Gesell- 
schaft, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen. 
Sollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen nach 
Verhältniß der Länge der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken zu. 
Art. 5. 
Jede der vertragschließenden Regierungen wird bei Ertheilung der Concession für 
Ihr Gebiet zu Gunsten des Unternehmens die in Ihrem Gebiete geltenden Bestimm- 
ungen über Expropriation von Grundeigenthum in Wirksamkeit setzen. 
Art. 6. 
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Plauen zu 
nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im König- 
reiche Sachsen bestehenden Vorschriften maßgebend. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei der für die Stadt Plauen zu- 
ständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen 
die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesetzgebungen 
anzuerkennen hat. 
Art. v. 
Der Bau der im Art. 1 gedachten Bahn ist spätestens binnen drei Jahren, von 
Ertheilung der Concession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer 
ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann. 
Die vertragschließenden Regiernngen sind jedoch darüber einverstanden, daß, falls 
während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische oder kriegerische Ereignisse 
große Erschütterungen des öffentlichen Credits eintreten sollten, die Baufrist eine an- 
gemessene, durch besondere Vereinbarung der Regierungen näher zu bestimmende Ver- 
längerung erfahren soll. 
Art. 8. 
Der Betrieb auf der ganzen Bahn ist als ein einheitlicher herzustellen. 
Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb auch einer anderen anschließenden 
Eisenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit der- 
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