Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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gestellt worden ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung auf Grund der dem Justiz- 
ministerium im 8 171 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen 
betreffend, vom 9. Januar 1865 (Seite 33 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1865) ertheilten Ermächtigung und beziehendlich in Berücksichtigung der hinsicht— 
lich der Urkunden der Notare im Königreiche Bayern und der Urkunden der mit Aus- 
übung der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten Gemeindebehörden im Königreiche 
Württemberg bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften hierdurch Folgendes verordnet: 
1. Urkunden, welche vor einem Königlich Bayerischen Gerichte, oder vor einem 
Königlich Württembergischen Gerichte oder Notare errichtet oder anerkannt worden sind, 
bedürfen, um dieselbe Glaubwürdigkeit, wie die vor einem Königlich Sächsischen Ge- 
richte oder Notar aufgenommenen oder anerkannten Urkunden, zu erlangen, der im 
§ 171 der angezogenen Verordnung vom 9. Januar 1865 erforderten Bestätigung 
durch das Justizministerium des betreffenden Staates dann nicht, wenn sie mit dem 
Amtssiegel des Gerichts beziehendlich des Notars, vor welchem sie aufsgenommen oder 
anerkannt worden, versehen sind. 
2. Das Nämliche gilt 
a) von den Urkunden der Notare in den Königlich Bayerischen Landestheilen rechts 
des Rheines (soweit es sich nicht um blose Proceßvollmachten und darauf bezügliche 
Ratificationen handelt, bei welchen auf dem sogleich zu erwähnenden Erfordernisse nicht 
zu bestehen ist) dann, wenn die Aechtheit der Unterschrift des Notars von dem 
Director des Bezirksgerichts, beziehendlich Stadt= oder Landgerichts des Wohnsitzes des 
betreffenden Notars bestätigt ist, 
b) von den Urkunden der Notare in der Bayerischen Pfalz dann, wenn sie von 
dem Bezirksgerichtsvorstande und dem Appellationsgerichtspräsidenten legalisirt sind, 
c) von den Urkunden der mit Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten 
Gemeindebehörden im Königreiche Württemberg dann, wenn sie von dem vorgesetzten 
Bezirksgerichte (Oberamtsgerichte) beglaubigt sind. 
Dresden, den 23. December 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
  
Letzte Absendung: am 18. Januar 1873.
	        
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