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Art. 14.
Die Gesellschaft soll bis zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlänge
in keinem der vier Staaten zu anderen directen Staatssteuern, als den auf dem Grund
und Boden liegenden Abgaben herangezogen werden. Ueber die spätere Besteuerung
der Gesellschaft — abgesehen von der Grundsteuer — behalten sich die Regierungen
besondere Vereinbarung und eine Bestimmung vor, vermöge welcher diese Besteuerung
in allen vier Staaten als eine gemeinschaftliche bewirkt wird, dergestalt, daß jede der
betheiligten Regierungen nach Verhältniß der Länge der in Ihr Gebiet fallenden Bahn—
strecke an der Gesammtsteuer zu participiren hat.
Bis zum Erfolge einer dießfälligen Vereinbarung ist vom vollständig eröffneten
Betriebe ab die Eisenbahngesellschaft den in den einzelnen contrahirenden Staaten je—
weilig bestehenden, den Eisenbahnbetrieb betreffenden Abgaben unterworfen.
Art. 15.
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb Ihres resp. Gebiets
gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von 30 Jahren
von Zeit der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn, nach vorgängiger, min—
destens zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machender Ankündigung, jederzeit
gegen Erstattung des Anlagecapitals, unter Berücksichtigung etwaiger Meliorationen
und Deteriorationen, zu erwerben.
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so ist
die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Regier—
ung, beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch
machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft
den zweiten und beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls da nöthig durch
Loosziehung als Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Concession
erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die betreffende
Regierung über.
Art. 16.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem
anderen Eisenbahnunternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu der
Genehmigung der vertragschließenden Regierungen.
Art. 17.
Jede der vertragschließenden Regierungen wird zur Regelung des Verkehrs zwischen
Ihr und der Gesellschaft, sowie zu Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und des Ihr für