Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Art. 14. 
Die Gesellschaft soll bis zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlänge 
in keinem der vier Staaten zu anderen directen Staatssteuern, als den auf dem Grund 
und Boden liegenden Abgaben herangezogen werden. Ueber die spätere Besteuerung 
der Gesellschaft — abgesehen von der Grundsteuer — behalten sich die Regierungen 
besondere Vereinbarung und eine Bestimmung vor, vermöge welcher diese Besteuerung 
in allen vier Staaten als eine gemeinschaftliche bewirkt wird, dergestalt, daß jede der 
betheiligten Regierungen nach Verhältniß der Länge der in Ihr Gebiet fallenden Bahn— 
strecke an der Gesammtsteuer zu participiren hat. 
Bis zum Erfolge einer dießfälligen Vereinbarung ist vom vollständig eröffneten 
Betriebe ab die Eisenbahngesellschaft den in den einzelnen contrahirenden Staaten je— 
weilig bestehenden, den Eisenbahnbetrieb betreffenden Abgaben unterworfen. 
Art. 15. 
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb Ihres resp. Gebiets 
gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von 30 Jahren 
von Zeit der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn, nach vorgängiger, min— 
destens zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machender Ankündigung, jederzeit 
gegen Erstattung des Anlagecapitals, unter Berücksichtigung etwaiger Meliorationen 
und Deteriorationen, zu erwerben. 
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so ist 
die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Regier— 
ung, beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch 
machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft 
den zweiten und beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls da nöthig durch 
Loosziehung als Obmann zu wählen haben. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Concession 
erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die betreffende 
Regierung über. 
Art. 16. 
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem 
anderen Eisenbahnunternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu der 
Genehmigung der vertragschließenden Regierungen. 
Art. 17. 
Jede der vertragschließenden Regierungen wird zur Regelung des Verkehrs zwischen 
Ihr und der Gesellschaft, sowie zu Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und des Ihr für
	        
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