Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

□ 
Concessionsbedingungen 
für die Eisenbahn Mehltheuer-Weida. 
#1. Der unter dem Namen: 
Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft 
zusammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe einer zweigleisigen 
Locomotiveisenbahn, welche von Mehltheuer aus durch das Triebesthal nach Weida 
geführt und an den Endpunkten einerseits mit der Sächsisch-Bayerschen Staatsbahn, 
andererseits mit der Gera-Eichigter Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß gebracht 
werden soll, unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession 
ertheilt. 
6&2. Die Gesellschaft soll befugt sein, den Betrieb einer anderen anschließenden 
Eisenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit ihr zu 
treffende Abkommen unterliegen jedoch der Genehmigung der Regierungen der vier von 
der Bahn getroffenen Staaten. 
a 3.Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Plauen 
zu nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im 
Königreiche Sachsen bestehenden Vorschriften maßgebend. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei der für die Stadt Plauen zu- 
ständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen die 
Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesetzgebungen an- 
zuerkennen hat. 
444. Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des 
Gesellschaftsstatuts, dessen Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts 
Plauen zu bewirken ist. 
Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Concessions- 
bedingungen und dem darüber unter den betheiligten Regierungen abgeschlossenen Ver- 
trage widerspricht. Abänderungen des Statuts unterliegen, soweit sie zugleich Ab- 
änderungen der Vertrags= oder Concessionsbedingungen enthalten, der Genehmigung 
der Regierungen. 
65. Das für das ganze Unternehmen auf 
3,500,000 Thaler
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.