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sowie auf den Betrieb, nicht minder den landespolizeilichen Weisungen jeder der be—
theiligten Staatsregierungen in Bezug auf Betriebseinrichtungen innerhalb des betreffen-
den Staatsgebiets Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die
nöthige Uebereinstimmung zu setzen.
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Veschädigungen oder sonstige Unfälle und
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif-
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichts-
behörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden.
#14. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der
Genehmigung der Staatsregierungen. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft
verpflichtet, für den in Verbindung mit den Anschlußbahnen einzurichtenden Transport
von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen, im Art. 45 der Verfassung des Deut-
schen Reiches bezeichneten Gegenstände auf größere Entfernungen den Einpfennigtarif
einzuführen.
15. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierungen über die Eisenbahn
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für den Umfang des Deutschen
Reiches, beziehendlich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder noch zu
erlassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die
Gesellschaft sich zu unterwerfen hat.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder
sonstigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen
nachzukommen.
16. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten,
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau ein-
zurichten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung,
Heizung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn
und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Land-
und Stadtgendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich durch Dienstkleidung oder
sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern.
17. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Be-
aufsichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche
Aufwand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.