Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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sowie auf den Betrieb, nicht minder den landespolizeilichen Weisungen jeder der be— 
theiligten Staatsregierungen in Bezug auf Betriebseinrichtungen innerhalb des betreffen- 
den Staatsgebiets Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die 
nöthige Uebereinstimmung zu setzen. 
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Veschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung 
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif- 
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichts- 
behörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden. 
#14. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der 
Genehmigung der Staatsregierungen. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft 
verpflichtet, für den in Verbindung mit den Anschlußbahnen einzurichtenden Transport 
von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen, im Art. 45 der Verfassung des Deut- 
schen Reiches bezeichneten Gegenstände auf größere Entfernungen den Einpfennigtarif 
einzuführen. 
15. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierungen über die Eisenbahn 
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für den Umfang des Deutschen 
Reiches, beziehendlich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder noch zu 
erlassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die 
Gesellschaft sich zu unterwerfen hat. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder 
sonstigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen 
nachzukommen. 
16. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau ein- 
zurichten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, 
Heizung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn 
und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Land- 
und Stadtgendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich durch Dienstkleidung oder 
sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
17. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Be- 
aufsichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche 
Aufwand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.
	        
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