— 73 —
8 23. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Be—
ziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind,
oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen bei der Besörder-
ung von Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürsnissen anzuwenden-
den Transportsätzen.
#.24. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat folgendes
Verhältniß einzutreten:
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches
außerhalb des vorschriftsmäßigen sreien Profils liegt und, soweit es nicht zu Seiten-
gräben, Einfriedigungen 2c. benutt wird, zur Anlage von oberirdischen und unterirdischen
Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphen-
linien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen nach Bedürfniß eine einfache oder
doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche
von der Eisenbahnverwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich
mit benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der
Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen
Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Tract der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstelegraphenverwalt-
ung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschastlich festgesetzt. Aenderungen, welche durch
den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Reichstele-
graphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten werden nach Verhältniß der beider-
seitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges
Einverständniß erforderlich, und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles aus-
geführt, von welchem dieselben ausgegangen sind.
2. Die Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der
Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten und
deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter
Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten
die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstcoupés auf allen Zügen, einschließlich
der Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillets der dritten Wagenclasse.
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Reichs-
telegraphenlinien beanftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren Requi-
sition zum Transporte von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahnmeisterwagen
unter bahnpolizeilicher Aussicht gegen eine Vergütung von 5 Silbergroschen pro Wagen
und Tag, und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aussicht zu gestatten.