Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 87 — 
der Tabelle ist zu bemerken, daß die darin verzeichneten Personen zu der angegebenen 
Zeit sich bei dem Wahlvorsteher angemeldet und in seinem Beisein die Abstimmung 
den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung gemäß bewerkstelligt haben, sich auch inner- 
halb der zur Abstimmung festgesetzten Zeit (§ 6) Niemand weiter angemeldet hat. 
& 11. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche die Angemeldeten zusammen- 
gebrochen in ein von dem Wahlvorsteher unter Mitwirkung wenigstens eines der Wahl- 
gehülfen vorher verschlossenes Behältniß zu legen haben. 
Auf dem Stimmzettel ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über 
ihn kein Zweifel übrig bleibt. Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, 
ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrerer Personen oder einer nicht wählbaren 
Person enthalten, sind ungültig. Dieselben sind dem Protocolle beizufügen und in 
letzterem der Grund der Ungültigkeit zu bemerken. 
Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist Niemand, der nicht bereits 
im Wahllocale gegenwärtig ist, mehr zuzulassen. 
Nach Beendigung der Abstimmung ist der Verschluß des Behältnisses für die 
Stimmzettel nochmals zu prüfen, die Zahl der vorgefundenen Stimmzettel mit der der 
Abstimmenden zu vergleichen und hierauf erst zur Auszählung der Stimmen selbst zu 
verschreiten. 
Ueber das Ergebniß der Stimmenauszählung ist ein Protocoll aufzunehmen, wel- 
ches vom Wahlvorsteher und den anwesenden Wahlgehülfen zu unterzeichnen ist. 
Der Wahlvorsteher hat dieses Protocoll mit den Anmeldungslisten spätestens am 
zweiten Tage nach Vollendung der Abstimmung an den Wahlcommissar einzusenden, 
auch hierbei zugleich zu bescheinigen, daß die im § 6 vorgeschriebene Bekanntmachung 
erfolgt ist. Diejenigen Stimmzettel, welche nicht nach obenstehender Vorschrift dem 
Protocolle beigefügt werden mußten, sind bis nach Feststellung des Wahlergebnisses im 
Wahlbezirke (§ 12) verschlossen aufzubewahren, dann aber zu vernichten. 
§ 12. Der Wahlcommissar hat längstens am achten Tage nach Empfang des 
letzten Wahlabtheilungsprotocolls die Zusammenstellung der Ergebnisse der Abtheilungs- 
wahlen vorzunehmen und hierbei einige Wahlgehülfen aus den Stimmberechtigten des 
Wahlbezirks zuzuziehen. 
Bei dieser Wahlhandlung werden die Ergebnisse der in den einzelnen Wahl- 
abtheilungen erfolgten Stimmenauszählung vorgelesen und die gültigen Stimmen zu- 
sammengerechnet. 
Ueber diese Handlung ist durch eine vom Wahlcommissar aus der Zahl der 
Stimmberechtigten zu wählende Person ein Protocoll aufzunehmen, welches von dem 
Wahlcommissar und den anwesenden Wahlgehülfen zu unterzeichnen ist. 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.