Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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8 13. Für gewählt als Mitglied des Landesculturraths ist Derjenige anzusehen, 
welcher in einem Wahlbezirke die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten 
hat. Haben zwei Personen gleichviel Stimmen erhalten, so entscheidet das Loos. 
14. Der Wahlcommissar hat nach Feststellung des Wahlergebnisses den Ge— 
wählten zur Erklärung über Annahme der Wahl, auch, soweit nöthig, zu Beibringung 
des Nachweises seiner Wählbarkeit zu veranlassen. 
Wird von dem Gewählten binnen vier Tagen nach erhaltener Benachrichtigung die 
Wahl nicht bestimmt und unbedingt abgelehnt, so gilt dieselbe für angenommen. 
Wird die Wahl abgelehnt, so hat der Wahleommissar sofort die anderweite Wahl 
zu veranlassen. Ergiebt sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten, so ist vor Einleitung 
der anderweiten Wahl die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
Bei den hiernach vorzunehmenden Nachwahlen ist den oben gegebenen Vorschriften 
gleichfalls nachzugehen, doch bedarf es für die § 6 gedachte Bekanntmachung nicht einer 
achttägigen Frist. 
4& 15. Nach Schluß der Wahl und beziehendlich nach Ablauf der zur Erklärung 
über die Annahme der Wahl im § 14 bestimmten Frist hat der Wahlcommissar die 
sämmtlichen, auf die Wahl bezüglichen Acten an das Ministerium des Innern behufs 
Veranlassung des Weiteren einzusenden. 
§ 16. Den Wahlhandlungen können alle Stimmberechtigte beiwohnen, es dürfen 
aber während der Wahlhandlung unter denselben weder Verhandlungen noch Ansprachen 
stattfinden. 
Die Wahlcommissare und Wahlvorsteher haben nur auf die Beobachtung der im 
Gesetze und dieser Verordnung aufgestellten Vorschriften, sowie darauf zu sehen, daß die 
Wahlhandlungen ohne Störung vor sich gehen, jeden Einflusses auf die Wahl selbst 
aber sich zu enthalten. 
& 17. Einsprüche gegen die Gültigkeit einer Wahl sind bei deren Verlust spätestens 
vier Wochen nach der Wahl bei dem Landesculturrathe anzubringen, welchem die Ent- 
scheidung darüber zusteht. 
Es kann jedoch eine Wahl nur wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften oder 
wegen Nichtwählbarkeit des Gewählten als ungültig angesehen werden. Die Theilnahme 
einzelner nicht berechtigter Personen an einer Wahl macht dieselbe nur dann ungültig, 
wenn nach der Stimmenvertheilung deren Stimmen auf das Wahlergebniß einen wesent- 
lichen Einfluß ausüben konnten. 
*18. Die Wahlcommissare sind berechtigt, soweit es zum Zwecke des Wahl- 
geschäfts nöthig ist, sich mit allen Behörden unmittelbar in Vernehmung zu setzen und
	        
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