Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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von denselben Auskunft sich ertheilen zu lassen, auch erforderlichen Falles an die den 
Unterbehörden untergebenen Organe (z. B. Gemeindevorstände, Ortsgerichtspersonen 2c. 2c.) 
unmittelbare Anfragen zu richten. 
*19. Alle Behörden haben in Bezug auf die Wahlen zum Landesculturrathe un- 
entgeltlich zu expediren. 
Auch die Wahlcommissare, Wahlvorstände, Wahlgehülfen und Protocollanten 
haben ihr Ehrenamt ohne Anspruch auf Entschädigung zu verwalten, doch werden ihnen 
unvermeidliche baare Auslagen durch den Landesculturrath erstattet. Zu diesem Zwecke 
sind dieselben von dem Wahlvorsteher bei dem Wahlcommissar bei Uebersendung des 
Wahlprotocolls (§ 11) anzuzeigen und zu bescheinigen und letzterer hat eine Zusammen- 
stellung dieser Auslagen bei den Wahlabtheilungen, sowie seiner eigenen Verläge unter 
Beifügung der Belege mit den Acten (§ 15), jedoch von letzteren getrennt dem Mini- 
sterium des Innern zur Feststellung und Ueberweisung an den Landesculturrath ein- 
zureichen. 
#20. Der Landesculturrath hat die Wahlen seines Vorsitzenden, des Stell- 
vertreters desselben, ferner der im § 3 des Gesetzes unter 5 aufgeführten ordentlichen 
sowie der außerordentlichen Mitglieder, endlich des Generalsecretärs und zwar des 
letzteren unter Angabe der mit demselben vereinbarten Anstellungsbedingungen, dem 
Ministerium des Innern anzuzeigen. 
. Hinsichtlich solcher Gegenstände, welche in geheimer Sitzung zu verhandeln 
sind, haben auch die einzelnen Mitglieder des Landesculturraths gegen Jedermann 
Stillschweigen zu beobachten. 
#22. Der Landesculturrath hat das von ihm festgestellte Regulativ, in welchem 
auch über die Art des Verkehrs zwischen dem Landesculturrathe und den landwirth- 
schaftlichen Kreisvereinen Bestimmung zu treffen ist, dem Ministerium des Innern zur 
Kenntnißnahme zu überreichen. 
§23. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung von § 13 bleiben noch 
vorbehalten. 
Dresden, den 15. April 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Zu §8§ 3, 4,/ 
und 7. 
Zu § 9. 
Zu 8§ 11. 
Zu § 13.
	        
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