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1835 für die Zukunft mit der im folgenden § 3 gedachten Ausnahme hiermit außer
Wirksamkeit gesetzt.
3. In Bezug auf die Höhe der den Hinterlassenen Sächsischer Staatsangehöriger,
welche in den Reichsdienst treten, nach dem Gesetze vom 12. Februar 1870 zu gewähren-
den Pensionen und in Bezug auf die, nach diesem Gesetze, von den gedachten Reichs-
beamten zu dem Staatspensionsfond zu entrichtenden Beiträge und Abzüge wird durch
die Bestimmungen in §§ 1 und 2 etwas nicht geändert.
#. Die Vorschrift im § 2 des Gesetzes vom 24. April 1851, derzufolge die
jährliche Pension eines Staatsdieners nach dem durchschnittlichen Betrage des von dem-
selben in den, der Pensionirung vorhergegangenen 5 Jahren wirklich bezogenen Dienst-
einkommens berechnet werden soll, wird mit dem Erläuterungsgesetze vom 29. Mai 1852
hiermit aufgehoben.
Dagegen ist die jährliche Pension, auf welche ein Staatsdiener Anspruch machen
kann, nach demjenigen Diensteinkommen zu berechnen, welches er ein Jahr vor seiner
Pensionirung wirklich bezogen hat.
G5. Vorstehendes Gesetz tritt, soweit nicht § 2 etwas Anderes bestimmt, mit dem
1. April 1872 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 9. April 1872.
Johann.
Herrmann v. Nostitz-Wallwitz.
43. Decret
wegen Bestätigung des Statuts der Seidauer Kinderbewahr- und Arbeits-
schulanstalt;
vom 10. April 1872.
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit
dem Justizministerium das Statut der Seidauer Kinderbewahr= und Arbeitsschulanstalt
mit der Wirkung bestätigt, daß demselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.