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Sie wird nach demjenigen Einkommen berechnet, welches am 1. Januar des der
Pensionirung vorhergehenden Jahres im Stellencataster eingetragen war, sowie von
dem Geistlichen in diesem Jahre wirklich bezogen und durch Beiträge zum Emeritirungs-
fond versteuert worden ist, und beträgt:
vom erfüllten 10. bis mit erfülltem 18. Dienstjahre 13090,
188. 19. 135,
OD - 19. — - - 20. - *
20. 21..f40,
21. 221500,
22. 23. 390,
" 23 . . 24. " 14%
24. 25. 40%,
„ 25. 26. 437
26. 27. f4359,
OD 27 28. - HEF,
--28.---29.-T4JJJ,
- -29.-- -30. - III-H-,
- -30.-- -31. - T4J9J,
- -31.-- -32. - HEFT-Z
- -32.-- -33. - THJDW
- -33.-- -34. - 137.
——"
' ' ««- - - - TIT-
--36.---37.--,67;07,,
- -37.-- -38. - FFZZ
- -38.-- -39. - TSJZY
- 39. - - 40. - 83,
- = 40 -41. — ob,
— = 41 42. - 130.
OD = 42 43. OD TL
O' = 43 44. 137,
OD = 44 45. O und weiter 13006 Theile.
Es soll jedoch die Pension eines vor erfülltem 25. Dienstjahre Emeritirten nicht
weniger als 200 Thlr. und die eines nach erfülltem 25. Dienstjahre Emeritirten nicht
weniger als 300 Thlr. betragen, das Ministerium auch ermächtigt sein, den Geistlichen,
welche vor erfülltem 25. Dienstjahre emeritirt werden, im Falle nachgewiesener Be-
dürftigkeit die für sie ausfallende Pension bis auf 300 Thlr. zu erhöhen.
Die höchste Pension soll nicht mehr als 2000 Thlr. betragen.