Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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das der Stelle für das Rechnungsjahr zukommende Tranksteueräquivalent innebehalten, 
der verbleibende Ueberschuß aber wird nach Einreichung der Quittungen über diese Be— 
züge an die betreffenden Geistlichen ausgezahlt. 
Dafern jedoch durch die erwähnten Bezüge die Jahresbeiträge für beide Cassen nicht 
vollständig gedeckt werden, so haben die Geistlichen letztere im Laufe des Monats April 
an die Superintendenten, in der Oberlausitz an die Canzlei der Kreisdirection zu Bautzen, 
mittelst Lieferscheins frankirt, einzusenden, und bleibt diesen Geistlichen überlassen, die 
Quittung über die Ablösungsrente für den Ostertermin und die Quittung über das 
Tranksteueräquivalent mit einzureichen und in Anrechnung zu bringen. Die Super— 
intendenten und die Kreisdirection zu Bautzen haben sodann die eingegangenen Beiträge 
sammt den in Anrechnung gebrachten Quittungen spätestens im Monat Juni mittelst 
Lieferscheins an die Casse des unterzeichneten Ministeriums einzusenden. 
Senioren und Substituten zahlen den Jahresbeitrag von dem Gesammteinkommen 
der Stelle gemeinschaftlich und trägt jeder nach Verhältniß seines Antheils an diesem 
Einkommen dazu bei. 
85. Wenn im Laufe des Jahres eine Veränderung in der Person des Stellen— 
inhabers durch Versetzung, Emeritirung oder Tod eintritt, so hat wegen der Jahres- 
beiträge eine Ausgleichung zwischen dem früheren und dem nachfolgenden Stelleninhaber, 
beziehendlich den Relicten des ersteren und nach Befinden mit der Vacanzcasse ohne Zu— 
thun der Cultusministerialcasse stattzufinden. 
Ist aber der Dienstnachfolger nach Maßgabe der Bestimmung im § 6 des Gesetzes vom 
8. April 1872 wegen Zahlung der § 9 bestimmten Abgabe von Entrichtung des Jahres- 
beitrags zum Emeritirungsfond befreit, so wird der vom Amtsvorgänger zu viel gezahlte 
Beitrag aus letzterem Fond gegen Einsendung einer von dem Superintendenten, be- 
ziehendlich der Kreisdirection zu Bautzen attestirten Quittung restituirt. 
§ 6. Wenn ein Geistlicher in eine Stelle eintritt, deren Einkommen, einschließlich 
des Wohnungswerthes, mit jährlich mehr als 900 Thlr. catastrirt ist, so hat derselbe 
mit Rücksicht auf die Bestimmungen im § 9 des Gesetzes vom 8. April 1872 alsbald 
nach erfolgter Einweisung sein Alter durch Beibringung einer Geburtsbescheinigung, 
deren Zurückgabe jedoch wegen Verwendung als Rechnungsbeleg nicht erfolgen kann, 
nachzuweisen, welche durch den Ephorus beziehendlich die Kreisdirection zu Bautzen 
binnen vier Wochen an die Cultusministerialcasse zu befördern ist. 
& 7. Im Monat Juni jeden Jahres haben die Superintendenten und die Kreis- 
direction zu Bautzen mittelst tabellarischen Verzeichnisses Anzeige zu erstatten, welche Ein- 
nahmen von werbendem beweglichen oder unbeweglichen Vermögen, einschließlich der- 
jenigen Stiftungen, von denen die Nutzungen in das Kirchenärar fließen, die Kirchen 
ihres Bezirks in dem vorhergehenden Rechnungsjahre gehabt haben.
	        
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