Aussicht gestellte Pension vollständigen Ersatz leistet, und sind dann den betheiligten
Lehrern nur die etwa geleisteten Beiträge zurückzugeben. Insoweit aber durch die ört—
liche Pensionseinrichtung Ansprüche, welche über die durch gegenwärtiges Gesetz be—
stimmten Pensionen hinausgehen, begründet worden sind, können diese Mehransprüche
nur durch ein besonderes Abkommen mit den Berechtigten beseitigt werden.
II. Nachträge zu dem Gesetze vom 31. März 1870.
85. (Zu 8 2 des Gesetzes.) Die jährliche Pension, welche ein emeritirter Lehrer
zu erhalten hat, ist bei künftig erfolgenden Pensionirungen nach demjenigen Einkommen
zu berechnen, welches am 1. Januar des der Pensionirung vorhergehenden Jahres im
Stellencataster eingetragen war, sowie von dem Lehrer wirklich bezogen und durch
Beiträge zur Pensionscasse versteuert worden ist. Insoweit wird § 2 des Gesetzes vom
31. März 1870 hierdurch abgeändert.
6. § 9 des Gesetzes vom 31. März 1870 ist vom 1. Januar 1872 ab auf-
gehoben.
8 7. (Zu § 10 desselben Gesetzes.) Alle Theilnehmer an der allgemeinen Lehrer-
pensionscasse haben von ihrem Amtseinkommen, wenn es über 1000 Thaler beträgt,
Ein Procent Jahresbeitrag an die Casse zu zahlen.
. Ein pensionirter Lehrer, der künftig seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb
Deutschlands nimmt, erleidet, wenn die ihm bewilligte Pension über 200 Thaler be-
trägt, einen Abzug von 10 Procent, dafern ihm nicht vom Könige im Wege der Gnade
der volle Genuß der Pension im Auslande gestattet wird.
&9. Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 9. April 1872.
Johann.
Dr. Carl Friedrich von Gerber.