Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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53. Gesetz 
zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juli 1840, die Errichtung 
einer Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen 
Schulen betreffend; 
vom 9. April 1872. 
W# Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
— 20. 20. 20. 
haben beschlossen und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
1. Die §§ 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes vom 1. Juli 1840, die Errichtung einer 
Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen be- 
treffend (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840), ingleichen 
die Nachtragsgesetze zu demselben vom 30. Juli 1858 (Seite 139 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1858) und vom 7. März 1861 (Seite 49 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1861), endlich § 14 des Gesetzes vom 26. Mai 
1868, die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend (Seite 284, 
Abth. I. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), soweit dieser Para- 
graph nicht bereits durch das Gesetz vom 31. März 1870 seine Erledigung gefunden, 
werden hierdurch aufgehoben. 
#2. An der durch das Gesetz vom 1. Juli 1840 errichteten Pensionscasse haben 
alle ständige Lehrer an den öffentlichen 
Gymnasien und Progymnasien, Realschulen erster und zweiter Ordnung, 
Schullehrerseminaren, 
höheren, mittleren und niederen Volksschulen, 
mit Einschluß der emeritirten, Theil. 
Ausgenommen von der Theilnahme sind die Lehrer an dem Vitzthumschen 
Geschlechtsgymnasium. 
6#3. Jeder Theilnehmer zahlt an die Pensionscasse einen jährlichen Beitrag 
nach Einem Procent seines Amtseinkommens oder seiner Pension. 
Der Werth einer freien Dienstwohnung wird nach den in dem Gesetze vom 
31. März 1870, die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend, an- 
genommenen festen Sätzen, ein Wohnungsäquivalent nach dem wirklichen Betrage dem 
Einkommen zugerechnet. 
Der jährliche Beitrag steigt mit jeden 25 Thlr. des Amtseinkommens, über- 
schießende Beträge von weniger als 25 Thlr. bleiben frei.
	        
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