Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Bei neugegründeten Stellen ist zu bemerken, 
von welchem Tage an die Stelle thatsächlich in das Leben getreten, 
welches Einkommen und ob Amtswohnung oder Logisgeld, beziehendlich 
in welcher Höhe mit derselben verbunden ist. 
3.Hinsichtlich der Volksschulstellen, deren Einkommen in den letzten Jahren be- 
reits wiederholte Veränderungen erfahren hat, wird nunmehr die Aufstellung neuer Ca- 
taster erforderlich, sobald für die betreffende Stelle und deren Inhaber auf Grund des 
Gesetzes vom 9. April 1872, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an Elementarvolksschulen 
betreffend, das Einkommen festgestellt ist. 
In den großen und mittleren Städten (§ 1) hat bei Stellen, deren Einkommen nur 
aus einem von der Schulcasse zu gewährenden baaren Fixum besteht, die Aufstellung 
dieser Cataster durch die Stadträthe, bei denjenigen Stellen aber, zu deren Einkommen 
außerdem auch Grundstücksnutzungen, Accidentien 2c. gehören, durch die Stelleninhaber 
(letzteren Falles in doppelten Exemplaren) zu erfolgen und ist die Richtigkeit der von 
denselben gemachten Angaben von den Stadträthen zu jedem Cataster zu attestiren. 
Bei allen übrigen evangelischen Volksschulstellen sind die Cataster von den Stellen- 
inhabern in doppelten Exemplaren aufzustellen und ist die Richtigkeit der in denselben 
enthaltenen Angaben in den Erblanden durch die Schulinspectionen, in der Oberlausitz 
durch die Collaturbehörde zu jedem Cataster zu attestiren. 
Bei Schulstellen, mit welchen ein Kirchendienst verbunden, ist das Einkommen von 
dem letzteren in der für die Zusammenstellung aller Einnahmen bestimmten Colonne 
getrennt von dem Schuldiensteinkommen aufzurechnen und die Richtigkeit des Catasters 
in den Erblanden auch von den Superintendenten zu prüfen und zu bestätigen. 
In gleicher Weise hat für die katholischen Lehrer die Aufstellung von Catastern 
durch das katholisch-geistliche Consistorium zu Dresden und das domstiftliche Consistorium 
zu Bautzen zu erfolgen. 
Insoweit in den früheren Catastern enthaltene Bezüge, welche zum Substantial= 
vermögen der Stellen gehören, im neuen Cataster nicht, oder in veränderter Höhe 
zur Aufführung gelangt sind, ist im neuen Cataster der Grund der Veränderung aus- 
drücklich anzugeben. 
Zu Ausfertigung der neuen Cataster werden nicht nur die entsprechenden Formulare, 
sondern auch die jetzt gangbaren Cataster, insoweit solche noch andere Bezüge, als ein 
baares Fixum aus der Schuleasse, aufführen, durch die Cultusministerialcasse an die 
Stadträthe, Superintendenten, die Kreisdirection zu Bautzen und die genannten Con- 
sistorien, beziehendlich zur weiteren Vertheilung gelangen und haben dieselben die neuen 
Cataster mit möglichster Beschleunigung an das unterzeichnete Ministerium einzureichen, 
sowie die hinausgegebenen älteren Cataster gleichzeitig zurückzugeben. 
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