Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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wegen der Pensionserhöhung, welche gemäß der Bestimmung im § 8 des Gesetzes vom 
9. April 1872 bereits für die Monate April und Mai dieses Jahres einzutreten hat, 
bei Gelegenheit jener Erhebung ein entsprechendes Quittungsformular zur ebenmäßigen 
sofortigen Ablangung ausgehändigt werden wird. 
&11. Für das Jahr 1872 sind die Jahresbeiträge 
zur Lehrerpensionscasse von den Lehrern an den höheren Schulanstalten und 
zur Wittwen= und Waisencasse von den Lehrern an den katholischen Volksschulen 
nur für die Monate April bis mit December zu zahlen. 
Auch sind die Jahresbeiträge, wie solche für jede der beiden Pensionscassen durch 
die Gesetze vom 9. April 1872 normirt worden, erst vom Monat April 1872 an, für 
die vorhergehenden drei Monate aber nach den deshalb früher bestandenen gesetzlichen 
Bestimmungen zu entrichten. 
2. Die eingangsbezeichneten Gesetze treten vom 1. April 1872 ab in Wirk- 
samkeit und werden die Ausführungsverordnungen vom 1. Juli 1840 und 7. April 
1870 zu den Gesetzen vom 1. Juli 1840 und 31. März 1870 aufgehoben. 
Dresden, am 20. April 1872. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Hausmann.
	        
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