Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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M 55. Gesetz, 
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an Elementarvolksschulen betreffend; 
vom 9. April 1872. 
Wag, Johann, von GEOTTE Gnaden König von Sachsen 
2c. 24. . 
haben eine Erhöhung der Gehalte der Volksschullehrer für nöthig erachtet und verordnen, 
unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen unter lI in dem Gesetze vom 15. März 1870, Abänder- 
ungen des Elementarvolksschulgesetzes vom 6. Juni 1835, sowie mehrerer damit in 
Verbindung stehender Gesetze betreffend, werden aufgehoben. 
Das zu Geldwerth angeschlagene Gesammteinkommen eines ständigen Lehrers darf 
nicht unter 250 Thalern jährlich, in Orten von mehr als 10,000 Einwohnern nicht 
unter 280 Thalern jährlich betragen. Die Anzahl der vom Lehrer zu unterrichtenden 
Kinder ist hierbei ohne Einfluß. 3 
Die freie Wohnung und das da, wo freie Wohnung nicht beschafft werden kann, 
nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessende Aequivalent an Geld ist in dieses Ein- 
kommen nicht einzurechnen, das Einkommen von einem Kirchendienste aber nur so weit, 
als es die Summe von 200 Thalern übersteigt. Den Directoren ist neben freier Wohn- 
ung oder einem entsprechenden Aequivalente dafür ein Einkommen von nicht weniger 
als 500 Thalern in Orten bis zu 5000 Einwohnern, von nicht weniger als 650 Thalern 
in Orten von 5000 bis 10,000 Einwohnern, und von nicht weniger als 800 Thalern 
in Orten von mehr als 10,000 Einwohnern zu gewähren. 
Jedem Hülfslehrer ist außer freier Wohnung und Heizung oder einem desfallsigen, 
von der Schulinspection genehmigten Aequivalente ein baarer Gehalt von wenigstens 
150 Thalern jährlich auszusetzen, insofern nicht wegen der etwa vom Hauptlehrer zu 
verabreichenden Naturalbeköstigung ein besonderes Uebereinkommen getroffen wird. 
Wer die Bezüge eines Hülfslehrers zu gewähren habe, ob der Hauptlehrer oder die 
Schulgemeinde, das bestimmt die Schulinspection mit Rücksicht auf die Gründe, welche 
dessen Anstellung bedingen. Liegt der Grund in der Persönlichkeit des Hauptlehrers, 
so kann dieser nach Befinden angehalten werden, den Aufwand für den Hülfslehrer ganz 
zu übertragen. 
Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur 
nach vorgängigem Gehör des Collators und mit Genehmigung der obersten Schulbehörde 
vorgenommen werden.
	        
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