Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Zu dessen Beurkundung haben Wir dieses 
Gese tz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 9. April 1872. 
Johann. 
Dr. Carl Friedrich von Gerber. 
M 56. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872, die Gehaltsverhältnisse 
der Lehrer an Elementarvolksschulen betreffend; 
vom 17. April 1872. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer 
an Elementarvolksschulen betreffend, wird hiermit Folgendes verordnet: 
& 1. Das vorgedachte Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1872 in Wirksamkeit. Es sind 
daher von diesem Zeitpunkte ab allen ständigen Lehrern, welche dadurch betroffen werden, 
die darin geordneten höheren Gehalte und Dienstalterszulagen zu gewähren. 
#2. Diese Lehrer haben sich deshalb unmittelbar an die Vertreter der Schul- 
gemeinden (Gesetz vom 14. September 1843, Seite 125 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1843) zu wenden; wenn sie aber von diesen die ihnen gebührenden Bezüge 
nicht erlangen können, die Vermittelung der Schulinspection in Anspruch zu nehmen. 
# 3. Wenn von unvermögenden Schulgemeinden um Zuschüsse aus der Staats- 
casse zu den zu beschaffenden Alterszulagen angesucht wird, so sind die Schulcassen- 
rechnungen der letzten drei Jahre dem Gesuche jedesmal beizufügen, auch ist die Höhe 
des Schulgeldsatzes, die Gesammtzahl der auf dem Grundbesitze des Schulbezirks liegen- 
den Steuereinheiten, die Zahl der beitragspflichtigen Köpfe und die Schulkinderzahl 
darin anzugeben, sowie alles Dasjenige zu erwähnen, was zu Beurtheilung der Leistungs- 
fähigkeit der Gemeinde dienen kann. 
## 4. Der zweite Abschnitt der Ausführungsverordnung vom 23. März 1870 
(Seite 96 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) zu dem Gesetze vom 
15. März 1870 wird hierdurch aufgehoben. 
Dresden, am 17. April 1872. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Hausmann. 
 
	        
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