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OGesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1872.
MÆ 57. Verordnung,
die Gebührentare für Aerzte, Wundärzte, Chemiker, Pharmaceuten und Hebammen
bei gerichtlich = medicinischen und medicinal-polizeilichen Verrichtungen
betreffend;
vom 14. März 1872.
Nachdem in mehrfachen Beziehungen eine Abänderung und Vervollständigung der,
mittelst Verordnung vom 6. September 1856 (Seite 343 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1856) veröffentlichten Gebührentaxe für Aerzte, Wundärzte, Chemiker,
Pharmaceuten und Hebammen bei gerichtlich -medicinischen und medicinal polizeilichen
Verrichtungen für angemessen erachtet worden ist, so wird hierdurch mit Allerhöchster
Genehmigung, auf Grund des von der Ständeversammlung dazu erklärten Einverständ-
nisses, Folgendes verordnet:
Die vorgedachte Gebührentaxe wird vom 1. Juni 1872 an aufgehoben und tritt
an deren Stelle von dem nurerwähnten Zeitpunkte an die nachstehende Gebührentaxe
mit der Bestimmung, daß die bis zum 1. Juni 1872 verdienten Gebühren und er-
wachsenen Verläge noch nach den Taxbestimmungen vom Jahre 1856 in Ansatz zu
bringen sind.
Im Uebrigen bewendet es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen unter Nr. 2
und 3 der Verordnung vom 6. September 1856 unter Verweisung auf die Art. 41 a,
Absatz 2 und 261, Absatz 3, sowie auf Art. 75b fg. der revidirten Strafproceßordnung
von 1868, die an die Stelle der in Nr. 3, Lit. b und c angezogenen Art. 41, Absatz 2
und Art. 261, Absatz 3, sowie der Art. 75 fg. der Strafproceßordnung von 1855 zu
treten haben.
Dagegen wird Nr. 4 der Verordnung vom 6. September 1856 hiermit aufgehoben
und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen:
1872. 22