Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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vertretenden schriftlichen Erfolgsanzeige, ingleichen der etwa nöthig gewesenen Acten— 
durchsicht und der unter B, 60 bis 63 dieser Taxe aufgeführten Ansätze 
1 Thlr. 
Anmerkung. Dieser Ansatz gilt nur für Aerzte, welche nicht bei den Ersatzcommissionen zu- 
gezogen, sondern außer der Zeit des Ersatzgeschäfts mit dieser Untersuchung beauftragt werden. 
Die Gebühren, Diäten und Reisekosten, welche den bei dem Ersatzgeschäfte zu 
Untersuchung der Tüchtigkeit der zur Gestellung gekommenen Militärpflichtigen zuge- 
zogenen Civilärzten zu gewähren sind, beruhen auf besonderer Anordnung; auf selbige 
findet daher der obige Gebührenansatz keine Anwendung. 
11. Für die Untersuchung blinder und taubstummer oder für blind und taubstumm 
gehaltener Personen mit Einschluß der mündlichen Anzeige zu den Acten 
20 Ngr. bis 2 Thlr. 
12. Für den schriftlichen Bericht und das Gutachten darüber 
20 Ngr. bis 1 Thlr. 10 Ngr. 
13. Für die Untersuchung eines thätlich Verletzten nebst mündlicher Anzeige zu 
den Acten 
in der Behausung des Arztes oder Wundarztes 
20 Ngr. bis 2 Thlr., 
außerhalb der Behausung des Arztes oder Wundarztes 
1 Thlr. bis 3 Thlr. 
14. Für den schriftlichen Bericht und das Gutachten hierüber 
20 Ngr. bis 3 Thlr. 
15. Für die Untersuchung und erste Behandlung eines Vergifteten, eines von einem 
wüthenden Thiere Gebissenen und eines an Wasserscheu Leidenden 
20 Ngr. bis 2 Thlr. 
16. Für den schriftlichen Bericht über eine wirkliche oder anscheinende Vergiftung 
über den Zustand des Gebissenen oder Wasserscheuen 
1 Thlr. bis 5 Thlr. 
17. Für die Untersuchung des psychischen Zustandes einer Person in polizeilicher 
oder in gerichtlicher Hinsicht 
1 Thlr. bis 2 Thlr. 
18. Für das schriftliche Gutachten darüber 
a) zum Behufe der Unterbringung in einer Irren= oder Versorganstalt, für die 
Ausfüllung des Fragebogens 
2 bis 3 Thlr.,
	        
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