Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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für Expeditionen bis zu 4 Stunden 
1 bis 3 Thlr., 
für Expeditionen bis zu 1 Tag 
3 bis 5 Thlr. 
51. Für die erforderte Anwesenheit bei Ausgrabung einer Leiche zum Behuf einer 
vorzunehmenden Section, oder ohne daß eine solche nachfolgt 
bis 2 Thlr. für jede volle Stunde. 
52. a) Für eine Anzeige an die Polizei= oder Justizbehörde 
10 Ngr. bis 15 Mgr. 
52. 0) Für mikroskopische Untersuchungen (von Flecken aller Art, Haaren, Pflanzen- 
theilen 2c.) 
1 bis 3 Thlr. 
(rücksichtlich jedes einzelnen untersuchten Gegenstandes, insofern nicht mehrere 
Gegenstände derselben Art gleichzeitig zu untersuchen gewesen sind, welchen Falles 
die Gebühr, unter Berücksichtigung der Gesammtzahl der einzelnen Untersuchungs- 
objecte, nicht über das Doppelte des höchsten Satzes berechnet werden darf). 
53. Für ein schriftliches Zeugniß, soweit es außer den verschiedenen, in dieser 
Taxe schon berücksichtigten Gutachten vorkommt 
10 Ngr. bis 15 Ngr. 
54. Für die Prüfung und Feststellung einer in Rechnung gebrachten Summe, mit 
Einschluß des Feststellungsdecrets, nach Maßgabe der Umfänglichkeit dieser Rechnung 
5 Ngr. bis 1 Thlr. 
55. Für die Unterzeichnung einer Rechnung zur Bezeugung ihrer Richtigkeit 
3 Ngr. bis 5 Mgr. 
56. Für die Durchsicht, Signatur und Mitvollziehung eines in Gemeinschaft mit 
der obrigkeitlichen Behörde zu erstattenden Berichts oder hinauszugebenden Erlasses 
21 Ngr. bis 5 Ngr. 
57. Für die Aushändigung eines von der medieinischen Prüfungsbehörde zu- 
gefertigten Prüfungs= oder Legitimationszeugnisses, mit Einschluß der darüber auf- 
zunehmenden Registratur 
1 Thlr. 
58. Für die Registratur eines mündlichen Vorbringens nach Beschaffenheit der 
Sache 
10 Ngr. bis 15 Ngr. 
59. Für die Eingangsbemerkung einer Sache 
1 Ngr.
	        
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