Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 146b — 
60. Für die Abgangsbemerkung einer Sache 
1 Ngr. 
61. Für die Bestellung zur Post oder an eine Behörde 
1 MNgr. 
62. Für das Aufsetzen einer Berechnung oder Liquidation 
1 bis 4 Mgr. 
C. Chemische und pharmaceutische Verrichtungen. 
63. a) Für die pharmacognostische Beurtheilung und Begutachtung der Güte und 
Echtheit einer rohen Drogue und ähnlicher Stoffe, wenn eine chemische Prüfung hierzu 
nicht erforderlich ist, einschließlich der mündlichen Befundangabe 
10 Mgr. 
(rücksichtlich jedes einzelnen Objects. Bei gleichzeitiger Untersuchung mehrerer 
Gegenstände derselben Art darf jedoch nur das Doppelte dieser Gebühr berechnet 
werden). 
63. b) Für ein schriftliches Gutachten darüber, ohne Unterscheidung der Mehrzahl 
der Untersuchungsobjecte 
20 Ngr. bis 1 Thlr. 10 Mgr. 
64. Für die qualitative chemische Untersuchung irgend eines Gegenstandes, mit 
Ausnahme der unter Nr. 65 und 67 vorgesehenen Fälle, mit Einschluß des darüber 
abzugebenden Gutachtens 
a) wenn das aufzusuchende Object im Voraus bezeichnet worden ist 
1 Thlr. bis 1 Thlr. 15 Mgr., 
b) wenn eine solche Vorausbezeichnung nicht stattgefunden hat, die Untersuchung 
vielmehr im Allgemeinen anzustellen gewesen ist 
2 Thlr. bis 5 Thlr. 
65. Für die Untersuchung einer Farbe in Substanz oder auf einem damit ge- 
färbten Gegenstande nebst der Befundangabe 
10 Ngr. bis 1 Thlr. 
Bei gleichzeitiger Untersuchung verschiedener Farben ist für jede auf die erste fol- 
gende nur die Hälfte der Gebühr anzusetzen. 
66. Für die quantitative chemische Untersuchung irgend eines Gemisches nebst der 
Befundangabe 
2 Thlr. bis 3 Thlr. 
rücksichtlich jedes einzelnen, dabei bestimmten Bestandtheils. 
67. Für die chemische Untersuchung zu Constatirung einer Vergiftung 
3 Thlr. bis 20 Thlr. 
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