Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Außerdem sind für Fortkommen, Meilengebühr und Diäten die unter A4 bestimmten 
Ansätze passirlich. 
75. Für die erforderte Anwesenheit bei obrigkeitlichen oder gerichtlichen Befrag— 
ungen, Vernehmungen und Verhandlungen, einschließlich des mündlichen Gutachtens 
20 Ngr. bis 8 Thlr. 
D. Verrichtungen von Hebammen. 
76. Für die körperliche Besichtigung von Frauenspersonen in Fällen des Art. 174 
der durch Verordnung vom 1. October 1868 publicirten revidirten Strafproceßordnung, 
je nach der Eigenthümlichkeit des Falles, einschließlich der mündlichen, zum Beaugen- 
scheinigungsprotocolle zu erklärenden Befundangabe 
15 Ngr. bis 1 Thlr. 
77. Für die schriftliche Anzeige des Befundes in wichtigeren Fällen der unter 
Nr. 78 gedachten Art kann, außer dem obigen Satze, je nach der Umfänglichkeit der 
Sache, noch eine Gebühr von 
10 bis 20 Mgr. 
in Ansatz gebracht werden. 
78. Für die mündliche Anzeige bei Behörden oder Gerichten über Zustände von 
Frauen und Kindern und über den Verlauf von Entbindungen 
10 MNgr. 
79. Bei Verrichtungen, welche über 1 Meile von dem Wohnorte der Hebamme 
vorgenommen werden, ist außer der Liquidation des Verlags für das Fortkommen noch 
zulässig: 
a) als Versäumnißvergütung für 
1. einen halben Tag der Abwesenheit vom Wohnorte: 
1 Thlr., 
At 
2. einen ganzen der Abwesenheit 
1 Thlr. 20 Mgr., 
b) an Diäten für Zehrung 
1. auf einen Tag ohne Nachtgquartier 
15 Ngr., 
2. auf einen solchen mit Nachtquartier 
1 Thlr. 
 
	        
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