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58. Bekanntmachung,
den zwischen der Königlich Sächsischen, der Großherzoglich Sächsischen, und der
Fürstlich Reußischen älterer Linie Regierung über die Anlegung nachgedachter
Eisenbahn abgeschlossenen Staatsvertrag vom 19. December vorigen Jahres
betreffend;
vom 13. April 1872.
MNachdem zwischen der Königlich Sächsischen, der Großherzoglich Sächsischen, und
der Fürstlich Reußischen älterer Linie Regierung, bezüglich der Herstellung einer von
Wolfsgefährt aus im Elsterthale bis in die Nähe von Weischlitz an der Plauen-Oels-
nitzer Staatsbahn zu führenden Eisenbahn, unter dem 19. December vorigen Jahres ein
Staatsvertrag abgeschlossen und sammt dem dazu gehörigen Schlußprotocolle vom
nämlichen Tage mit Allerhöchster Genehmigung ratificirt worden ist, so wird der gedachte
Vertrag nebst Schlußprotocoll hiermit bekannt gemacht, mit dem Bemerken, daß auf
Grund des unter 1 des Schlußprotocolls gemachten Vorbehalts der für die Herstellung
der gedachten Bahn zusammengetretenen Gesellschaft die Annahme des Namens
Sächsisch-Thüringische Eisenbahngesellschaft
gestattet worden ist, sowie daß, da die unter 2 des Schlußprotocolls erwähnte Vor-
aussetzung eingetreten ist, Art. 2 des Staatsvertrags und § 5 der Concessions=
bedingungen die in dem Schlußprotocolle festgestellte eventuelle Fassung zu erhalten
haben.
Dresden, am 13. April 1872.
Die Ministerien des Auswartigen, der Finanzen und
des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Se. Majestät der König von Sachsen, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von
Sachsen, und Se. Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie, von dem Wunsche geleitet,
eine Eisenbahnverbindung zwischen der Gera-Eichigter Bahn und der Königlich Sächsisch
Voigtländischen Staatsbahn zwischen Plauen und Oelsnitz zu Stande zu bringen, haben
zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: