Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Art. 20. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand des 
gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage der 
Ratificationsauswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich 
die Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittels einer den anderen be— 
theiligten Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten. 
Art. 21. 
Gegenwärtiger Vertrag, welcher an die Stelle des unter dem 27. Mai 1870 ab- 
geschlossenen Staatsvertrags tritt, soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und 
die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens 
aber binnen sechs Wochen, bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser 
Vertrag 
in dreifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen 
worden. 
Dresden, am 19. December 1871. 
Rudolf von Charpentier. 
·#. &) Dr. Adolf Volkmar Reinhard. 
Moritz Kunze. 
Schlußprotocoll 
zu dem Staatsvertrage wegen der Thüringisch-Voigtländischen Eisenbahn. 
    
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des nebengenannten Vertrags 
sind die Bevollmächtigten darüber einverstanden gewesen, 
1. daß der für das Unternehmen neuerdings in Vorschlag gebrachte Name 
„Sächsisch-Bayerische Verbindungsbahn, als der wirklichen Sachlage nicht entsprechend, 
nicht genehmigt werden könne, daß jedoch auch nicht gerade unbedingt auf Beibehaltung 
des Namens „Thüringisch-Voigtländische Eisenbahn“ zu bestehen sein werde, daß viel- 
mehr auch ein von den Unternehmern etwa vorzuschlagender anderer passender Name 
nicht beanstandet werden solle,
	        
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