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Art. 20.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand des
gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage der
Ratificationsauswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich
die Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittels einer den anderen be—
theiligten Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten.
Art. 21.
Gegenwärtiger Vertrag, welcher an die Stelle des unter dem 27. Mai 1870 ab-
geschlossenen Staatsvertrags tritt, soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und
die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens
aber binnen sechs Wochen, bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser
Vertrag
in dreifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen
worden.
Dresden, am 19. December 1871.
Rudolf von Charpentier.
·#. &) Dr. Adolf Volkmar Reinhard.
Moritz Kunze.
Schlußprotocoll
zu dem Staatsvertrage wegen der Thüringisch-Voigtländischen Eisenbahn.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des nebengenannten Vertrags
sind die Bevollmächtigten darüber einverstanden gewesen,
1. daß der für das Unternehmen neuerdings in Vorschlag gebrachte Name
„Sächsisch-Bayerische Verbindungsbahn, als der wirklichen Sachlage nicht entsprechend,
nicht genehmigt werden könne, daß jedoch auch nicht gerade unbedingt auf Beibehaltung
des Namens „Thüringisch-Voigtländische Eisenbahn“ zu bestehen sein werde, daß viel-
mehr auch ein von den Unternehmern etwa vorzuschlagender anderer passender Name
nicht beanstandet werden solle,