Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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2. daß, falls die Unternehmer von Aufbringung eines Theiles des Anlagecapitals 
in Prioritätsobligationen absehen, und sich statt dessen entschließen sollten, das gesammte 
Anlagecapital in Stammactien und Prioritätsactien aufzubringen, diese Modalität nicht 
beanstandet werden solle, und daß solchenfalls 
a) die Worte im Art. 2 des Vertrags unter 2 folgendermaßen: 
„2. der Nachweis, daß das gesammte Anlagecapital (s. § 5 der Beilage O) gezeichnet, 
und 10 Procent davon bei namhaften Bankhäusern eingezahlt und zur Verfügung 
der Gesellschaft niedergelegt sind," 
b) die Bestimmung im § 5 der Concessionsbedingungen aber folgendermaßen: 
„Das für das ganze Unternehmen auf 5,650,000 Thlr. festgestellte Anlage- 
capital — einschließlich des zu Verzinsung der eingezahlten Summen während 
der Bauzeit erforderlichen Bedarfs #qqist in Actien (Stammactien, und be- 
ziehendlich Prioritätsactien) aufzubringen,“ 
zu lauten haben werden. 
Gegenwärtiges Schlußprotocoll soll in beglaubten Abschriften den hohen Regier- 
ungen zur Ratification mit vorgelegt werden. 
Dresden, am 19. December 1871. 
von Charpentier. 
Dr. Reinhard. 
Moritz Kunze. 
) 
Concessionsbedingungen 
für die Thüringisch-Voigtländische Eisenbahngesellschaft. 
&1. Der unter dem Namen: 
Thüringisch-Voigtländische Eisenbahngesellschaft 
zusammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe einer Locomotiv-= 
eisenbahn, welche von Wolfsgefährt aus über Berga, Greiz, Elsterberg, Plauen bis in 
die Gegend von Weischlitz geführt und an den Endpunkten einerseits mit der Gera- 
Eichigter Bahn, andererseits mit der Plauen-Oelsnitzer Staatsbahn, nicht minder bei 
Greiz mit der Greiz-Brunner Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß gebracht werden 
soll, unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt.
	        
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