Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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. Die Gesellschaft soll befugt sein, den Betrieb einer anderen anschließenden 
Eisenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit ihr zu 
treffende Abkommen unterliegen jedoch der Genehmigung der Regierungen der drei von 
der Bahn getroffenen Staaten. 
3. Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Greiz 
zu nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im 
Fürstenthume Reuß älterer Linie bestehenden Vorschriften maßgebend. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei den für die Stadt Greiz zu- 
ständigen Gerichtsbehörden, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen 
die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesetzgebungen 
anzuerkennen hat. 
§& 4. Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des 
Gesellschaftsstatuts, dessen Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts Greiz 
zu bewirken ist. 
Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Concessions= 
bedingungen und dem darüber unter den betheiligten Regierungen abgeschlossenen Ver- 
trage widerspricht. Abänderungen des Statuts unterliegen, soweit sie zugleich Abänder- 
ungen der Vertrags= oder Concessionsbedingungen enthalten, der Genehmigung der 
Regierungen. 
&5. Das für das ganze Unternehmen auf 
5,650,000 Thlr. 
festgestellte Anlagecapital — einschließlich des zu Verzinsung der eingezahlten Summen 
während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens zur Hälfte in Actien, 
rücksichtlich deren, in Gemäßheit Art. 222 des durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 
modificirten Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, die ursprünglichen Zeichner jeden- 
falls bis zur Höhe von 40 % verhaftet bleiben, aufzubringen. 
Die Beschaffung des Restes kann durch eine Anleihe au porteur erfolgen, zu deren 
Ausgabe seiner Zeit auf Grund des besonders einzureichenden Anleiheplans die Ge- 
nehmigung der Fürstlich Reußischen Regierung einzuholen ist. Es wird jedoch die 
Genehmigung zu Ausgabe von Anleihescheinen au porteur nicht eher ertheilt werden, 
als bis mindestens 40 % des Actiencapitals wirklich eingezahlt und in das Unter- 
nehmen verwendet sind. 
6. Der Gesellschaft wird das Recht zugestanden und für den Fall der mit Re- 
gierungsgenehmigung erfolgenden Zustimmung der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft 
zugleich die Verpflichtung auferlegt, die Greiz-Brunner Eisenbahn mit allem Zubehör 
an Gebäuden, Grundstücken, Betriebsmitteln und Materialvorräthen, Erneuerungs= und
	        
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