Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Für den Fall, daß während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische 
oder kriegerische Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Credits eintreten sollten, 
wird der Gesellschaft eine angemessene Verlängerung der Bauzeit in Aussicht gestellt. 
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließlich 
Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, innerhalb der festgesetzten Frist haftet 
die von der Gesellschaft bei der Fürstlich Reußischen Regierung hinterlegte Caution. 
8 9. Zur Leitung des Baues und Betriebs der Bahn sind als Oberingenieur 
und Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche 
Techniker zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen, des 
Großherzogthums Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker 
rücksichtlich der Anforderungen den Königlich oder Großherzoglich Sächsischen gleich zu 
stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Betrieb 
stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Königlich Sächsischen Regier— 
ung, und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieses Aufsichtsrechts zu 
gebenden Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung und der von ihr beauf— 
tragten Beamten Folge zu leisten. 
&10. Für den Bau selbst und den technischen Betrieb sind im Allgemeinen die 
für die Königlich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Königlich 
Sächsischen Regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung Namens 
aller drei Regierungen ertheilte Exlaubniß übergeben werden. 
Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen Bahn 
sind dem Baufond zu überweisen, da die Verzinsung der Actien aus diesem Fond bis 
zu Eröffnung der ganzen Bahn fortdauert. 
11. Die Bahn ist mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten und 
derjenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der technischen Oberaufsichtsbehörde (s. § 9) 
die Sicherheit des Betriebs ein zweites Gleis erheischt, im Ober= und Unterbaue zwar 
zunächst nur eingleisig herzustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen. 
Die Spurweite hat 1,4 3 5 m im Lichten der Schienen zu betragen. 
&12.Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage, ins- 
besondere auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen 
und Haltepunkte bleibt einer jeden der betheiligten Regierungen innerhalb ihres Gebiets 
vorbehalten. Auch behalten sich die Letzteren vor, die Anlegung neuer Stationen und 
Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordnen. 
Die technische Prüfung und Feststellung steht der Königlich Sächsischen Regierung zu.
	        
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