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der von der Fürstlich Reußischen Regierung zu treffenden Bestimmung, eine neue Straße
mit Ueberbrückung des Elsterflusses auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten.
# 22. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesell-
schaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in Anspruch
nehmen.
223. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft
verpflichtet
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber-
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post-
wagen und innerhalb desselben
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate-
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht
von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen,
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos
zurückkehren,
ec) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen,
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund des-
fallsiger Verständigung auch Postcoupé's in Eisenbahnwagen gegen eine den
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe
benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupé's
nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost,
dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche
Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt
werden.
Z) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post-
wagens oder Postcoupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je
zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund
besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b)
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft entweder
die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu
vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise zu stellen.
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