Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 161 — 
der von der Fürstlich Reußischen Regierung zu treffenden Bestimmung, eine neue Straße 
mit Ueberbrückung des Elsterflusses auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten. 
# 22. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesell- 
schaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in Anspruch 
nehmen. 
223. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft 
verpflichtet 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post- 
wagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate- 
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht 
von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, 
ec) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund des- 
fallsiger Verständigung auch Postcoupé's in Eisenbahnwagen gegen eine den 
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe 
benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupé's 
nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, 
dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche 
Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt 
werden. 
Z) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- 
wagens oder Postcoupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die 
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je 
zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund 
besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft entweder 
die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu 
vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise zu stellen. 
25“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.