— 162 —
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere
als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung.
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung,
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein-
barung getroffen wird.
f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent-
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke
zurücklegen.
&24. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser
Beziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt
sind, oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen bei der
Beförderung von Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen
anzuwendenden Transportsätzen.
* 25. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat folgendes
Verhältniß einzutreten:
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außer-
halb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und, soweit es nicht zu Seiten-
gräben, Einfriedigungen rc. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen und
unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die
oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen
nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite
des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwaltung zur
Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit benutzt werden darf.
Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel diejenige
Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen Linien im
Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Tract der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstelegraphen-
verwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. Aender-
ungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfolgen