Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere 
als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt 
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile 
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein- 
barung getroffen wird. 
f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke 
zurücklegen. 
&24. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser 
Beziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt 
sind, oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen bei der 
Beförderung von Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen 
anzuwendenden Transportsätzen. 
* 25. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat folgendes 
Verhältniß einzutreten: 
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außer- 
halb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und, soweit es nicht zu Seiten- 
gräben, Einfriedigungen rc. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen und 
unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die 
oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen 
nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite 
des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwaltung zur 
Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit benutzt werden darf. 
Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel diejenige 
Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen Linien im 
Allgemeinen nicht verfolgt wird. 
Der erste Tract der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstelegraphen- 
verwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. Aender- 
ungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfolgen
	        
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