Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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blattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz- und Ver— 
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit, und es werden die Fluren, welche bei dem 
Baue des gedachten Eisenbahntractes in Frage kommen, später bekannt gemacht werden. 
Dresden, am 13. April 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
. 61. Bekanntmachung, 
die Ausgabe einer II. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen 
durch die Allgemeine Deutsche Creditanstalt zu Leipzig betreffend; 
vom 22. März 1872. 
Nachdem von der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig in Gemäßheit 8 18 
der bestätigten Statuten derselben beschlossen worden, zum Zwecke der Gewährung von 
Hypothekendarlehen auf Grundbesitz im Königreiche Sachsen, insbesondere städtische 
Grundstücke, eine II. Serie auf den Inhaber lautender verzinslicher Pfandbriefe in 
Appoints zu Einhundert Thalern, welche, je nachdem der Zinsfuß derselben im einzelnen 
Falle auf 4, 41 oder 5 vom Hundert normirt wird, mit Lit. A, B oder C bezeichnet 
sein werden, bis zum Gesammtbetrage von Zwei Millionen Thalern auszugeben und 
das Ministerium des Innern unter den in dem gerichtlich zu deponirenden Anleiheplane 
festgestellten Bedingungen hierzu seine Genehmigung ertheilt hat, so wird Solches an- 
durch hiermit veröffentlicht. 
Dresden, den 22. März 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
1872. 26
	        
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