Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter ab— 
genutzt werden. 
Sicherheitsketten müssen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt 
sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herabhängen noch 
50 Millimeter von der Oberfläche der Schienen entfernt bleiben. 
13. 
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Locomotive 
so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß bei 
  
Steigungen der Bahn bei Personenzügen, bei Güterzügen, 
bis einschließlich „#0 der 8. Theil, der 12. Theil, 
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- - 2850 = 5. = = S. 
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- - 1 2 = 4 - 
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der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindigkeit 
der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln. 
Für Bahnstrecken mit stärkeren Steigungen als x##sind für das Bremsen der Züge 
von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 
9 14. 
Die Thüren der Personenwagen, welche sich an den Langseiten befinden, sind nur 
auf ihren Außenseiten mit Vorrichtungen zum Oeffnen zu versehen, und zwar haben 
diese Thüren einen doppelten Verschluß, worunter ein Vorreiber, zu erhalten. 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit angemessen 
zu erleuchten. Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, zu deren Durchfahrung 
3 Minuten oder mehr gebraucht werden, Anwendung. 
Die Personen= und bedeckten Güterwagen sind mit den erforderlichen Vorrichtungen 
zur Anbringung der Signallaternen zu versehen. 
15. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit 
einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs- 
reglement gestattet sind. 
16. 
Sämmtliche Wagen sind, nachdem sie 3000 bis 4000 Meilen durchlaufen haben, 
resp. selbst bei geringerer Länge des zurückgelegten Weges, nach längstens je zwei
	        
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