Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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8 44. 
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Locomotiven müssen in der Regel durch 
ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge 
den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung 
angekündigt werden. 
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge 
oder einzelne Locomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung 
der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und die Wärter vorher von dem 
Abgange derselben durch den electromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind. 
8 45. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen der Bahnhöfe muß, mindestens in den Haupt— 
geleisen, dem Locomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die dazu 
dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden. 
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen nur mit den Modi— 
fieationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem nach dem Ermessen 
der Königlich württembergischen Regierung erfordert. 
Vor der Ankunft und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die 
Bahnstränge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig 
gestellt sind. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzu— 
schreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung 
des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren, resp. benutzt werden. 
8 46. 
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kenntlich 
gemacht sein. 
847. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten untergeordnet 
sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit des Zuges 
stets derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahnsignale erkennen 
und mit dem Locomotivführer in Verbindung treten kann. Dasselbe gilt bezüglich der 
Placirung auch von den Schaffnern und Bremsern, soweit diesen die Beaufsichtigung 
des Zuges resp. die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zug- 
personal und Locomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Locomotive 
oder mit einem Wecker an der Locomotive verbundene Zugleine resp. geeignete andere
	        
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