Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 194 — 
8 52. 
Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken 
und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen 
Forstschutz-, Zoll= und Steuer-, und Polizeibeamten und den Beamten der Staats- 
anwaltschaften betreten werden; dem Publikum ist das Ueberschreiten der Bahn nur an 
den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen gestattet, so lange die letz- 
teren nicht durch Barrieren oder Einfriedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder 
unnöthige Verzug zu vermeiden. 
Es ist untersagt, die Barrièren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu 
öffnen, zu überschreiten oder zu besteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 
853. 
Mit Ausnahme des Chefs der Militär- und Polizeibehörden, die am Orte des 
Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staatsanwälte, der executiven Polizei- und der in 
der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen-, Forstschutz- und Zoll— 
und Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu 
gehörigen Gebäude (Dienstlocale) außerhalb derjenigen Räume betreten, welche ihrer 
Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind. 
Die Festungscommandanten, Fortificationsofficiere und Fortificationsbeamten, 
welche durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, stehen den Militär= und Polizeichefs 
insofern gleich, als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper und die Bahnhöfe innerhalb 
des Festungsrayons zu betreten. 
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder daher abholen, müssen auf 
den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren. 
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplätzen, 
soweit dieß den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizei- 
beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften Anderes bestimmen. 
8 54. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baum— 
stämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht 
getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
§ 55. 
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh ist Der- 
jenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe vernachlässigt. 
Das Uebertreiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge darf zehn 
Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr stattfinden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.