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g 68.
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den 88 51 bis 60 und 66 enthaltenen
Bestimmungen wird mit einer, von den zuständigen Behörden festzusetzenden Geldstrafe
bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet,
sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Strafbestimmungen eine härtere Strafe
verwirkt ist.
8 69.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten
8 72 sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, welcher unbekannt ist,
und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder letzteren Falles nicht eine
der angedrohten Strafe entsprechende angemessene Caution erlegt, deren Höhe jedoch
das Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei der Ausführung
der strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, vor—
läufig zu ergreifen und festzunehmen.
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eine Cautionsbestellung der vorläufigen Ergreifung und Festnahme nicht
entziehen. «
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde, resp. an den
Staats- oder Polizeianwalt abzuliefern.
8 70.
Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizeibeamten gestattet, die festgenommenen
Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale
insBewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem
Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität
bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmen-
den Contraventionsverhandlung vertritt, welche in der Regel an demselben Tage, an
dem die Contravention constatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden
Tages an die Polizeibehörde oder den competenten Staats= oder Polizeianwalt ein-
gesendet werden muß.
§ 71.
Ein Abdruck der §§ 51 bis 71 dieses Reglements muß in jedem Passagierzimmer
ausgehängt, und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerde-
buch ausgelegt sein.
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