Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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g 68. 
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den 88 51 bis 60 und 66 enthaltenen 
Bestimmungen wird mit einer, von den zuständigen Behörden festzusetzenden Geldstrafe 
bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet, 
sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Strafbestimmungen eine härtere Strafe 
verwirkt ist. 
8 69. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten 
8 72 sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, welcher unbekannt ist, 
und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder letzteren Falles nicht eine 
der angedrohten Strafe entsprechende angemessene Caution erlegt, deren Höhe jedoch 
das Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei der Ausführung 
der strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, vor— 
läufig zu ergreifen und festzunehmen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der 
Schuldige durch eine Cautionsbestellung der vorläufigen Ergreifung und Festnahme nicht 
entziehen. « 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde, resp. an den 
Staats- oder Polizeianwalt abzuliefern. 
8 70. 
Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizeibeamten gestattet, die festgenommenen 
Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale 
insBewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem 
Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität 
bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmen- 
den Contraventionsverhandlung vertritt, welche in der Regel an demselben Tage, an 
dem die Contravention constatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden 
Tages an die Polizeibehörde oder den competenten Staats= oder Polizeianwalt ein- 
gesendet werden muß. 
§ 71. 
Ein Abdruck der §§ 51 bis 71 dieses Reglements muß in jedem Passagierzimmer 
ausgehängt, und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerde- 
buch ausgelegt sein. 
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