Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen im Art. 45 der Verfassung des 
Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände auf größere Entfernungen den Einpfennig- 
tarif einzuführen. 
15. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierungen über die Eisenbahn 
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für den Umfang des Deutschen 
Reiches, beziehendlich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder noch zu 
erlassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die 
Gesellschaft sich zu unterwerfen hat. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder son- 
stigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen 
nachzukommen. 
§ 16. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau ein- 
zurichten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heiz- 
ung= und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und 
den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Land= und 
Stadtgendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst 
als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
& 7. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsich- 
tigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf- 
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 
18. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in 
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs- 
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen von der Ge- 
sellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
119. Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den 
wegen der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen 
Militärs der Deutschen Armee bestehenden oder künftig weiter zu treffenden Bestimm- 
ungen allenthalben nachzukommen. 
Im Uebrigen sind bei Anstellung der Beamten Angehörige der beiden betheiligten 
Staaten, unter der Voraussetzung gehöriger Befähigung, vorzugsweise zu berücksichtigen. 
§ 20. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die
	        
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