Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Posteoupé (ad b) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft entweder 
die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu 
vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise zu stellen. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere 
als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt 
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile 
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportver- 
gütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2rc. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein- 
barung getroffen wird. 
) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke 
zurücklegen. 
# 23. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Be- 
ziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, 
oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen bei der Be- 
förderung von Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen anzu- 
wendenden Transportsätzen. 
§# 24. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat folgendes 
Verhältniß einzutreten: 
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches 
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht zu 
Seitengräben, Einfriedigungen rc. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen 
und unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für sdie 
oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen 
nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite 
des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwaltung zur
	        
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