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blattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
#3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit, und es werden die Fluren, welche
bei dem Baue des gedachten Eisenbahntractes in Frage kommen, später bekannt gemacht
werden.
Dresden, am 19. April 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& 72. Deeret
wegen Concessionirung der Eisenbahn Glauchau-Wurzen;
vom 29. April 1872.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir, auf Grund der in der ständischen Schrift vom 23. Februar
1870 erklärten Ermächtigung, der unter dem Namen Muldenthal: Eisenbahngesellschaft
zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn zwischen
Glauchau und Wurzen die erforderliche Concession unter den aus der Beilage sub O
ersichtlichen Bedingungen ertheilt haben.
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu Dessen Urkund
gegenwärtiges
Concessionsdeecret
unter Höchsteigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel
beisetzen lassen.
Dresden, den 29. April 1872.
Albert, Kronprinz von Sachsen.
Für die Dauer der Abwesenheit Seiner Majestät des Königs mit der
Führung der Staatsgeschäfte von Allerhöchstdemselben beauftragt.
Richard Freiherr von Friesen.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
1872. 33