Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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blattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
#3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit, und es werden die Fluren, welche 
bei dem Baue des gedachten Eisenbahntractes in Frage kommen, später bekannt gemacht 
werden. 
Dresden, am 19. April 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
& 72. Deeret 
wegen Concessionirung der Eisenbahn Glauchau-Wurzen; 
vom 29. April 1872. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir, auf Grund der in der ständischen Schrift vom 23. Februar 
1870 erklärten Ermächtigung, der unter dem Namen Muldenthal: Eisenbahngesellschaft 
zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn zwischen 
Glauchau und Wurzen die erforderliche Concession unter den aus der Beilage sub O 
ersichtlichen Bedingungen ertheilt haben. 
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den 
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu Dessen Urkund 
gegenwärtiges 
Concessionsdeecret 
unter Höchsteigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel 
beisetzen lassen. 
Dresden, den 29. April 1872. 
Albert, Kronprinz von Sachsen. 
Für die Dauer der Abwesenheit Seiner Majestät des Königs mit der 
Führung der Staatsgeschäfte von Allerhöchstdemselben beauftragt. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
1872. 33 
 
	        
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