Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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85. Der Bau der Bahn ist spätestens binnen drei Jahren, von der Concessions- 
ertheilung an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach 
ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann. 
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließlich 
Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, innerhalb der festgesetzten Frist, sowie 
für alle aus der Expropriation erwachsenden Ansprüche haftet die von der Gesellschaft 
hinterlegte Caution. 
&66. Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 5 % des Anlagecapitals 
zu Deckung außergewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebs durch Naturereignisse, 
Unglücksfälle 2c. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fond sind zu überweisen: 
a) vom Ablaufe des ersten Betriebsjahres an die Hälfte des 4 % übersteigenden 
Reinertrags (d. h. des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungskosten von 
der Bruttoeinnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 1% des Anlagecapitals 
jährlich, 
b) die Zinsen des Fonds selbst von Eröffnung des Betriebs an bis zur Erfüllung 
der angegebenen Maximalhöhe. 
3 7. Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfond zu 
bilden, welcher vorzugsweise zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebs- 
mittel, der Schienen, der Schwellen und kleinen Theile des Oberbaues, einschließlich 
der Weichen, bestimmt ist. Diesem Fond sind zu überweisen: 
u) die aus dem Verkaufe alten Materials zu erzielende Einnahme, 
db) ein durch die Statuten näher zu bestimmender Theil des Reinertrags, 
I0) die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst. 
& 8. Zur Leitung des Baues und Betriebs der Bahn sind als Oberingenieur und 
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche Techniker 
zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder eines 
Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen den König- 
lich Sächsischen gleichzustellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Betrieb 
stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung, und ist die 
Gesellschaft verbunden, den im Interesse der Sicherheit zu gebenden Anordnungen der 
Staatsregierung Folge zu leisten. 
6&9 Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die für die König- 
lich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Staats- 
regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilte Erlaubniß 
übergeben werden. 
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