Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

& 10. Die Spurweite hat 1,1 Zöm im Lichten der Schienen zu betragen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems für 
den Oberbau, die Transportmittel, und das Signalwesen, die Kreuzungen mit anderen 
Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen des Wasser- 
laufs an öffentlichen Flüssen, die Anlage und Einrichtung der Stationen und Halte- 
punkte und die Projectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten, bedürfen specieller 
Genehmigung der Staatsregierung, auch kann letztere die Anlegung neuer Stationen 
und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen. 
11. An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den 
anstoßenden Eisenbahnen zu bringen. Auch ist die Gesellschaft verbunden, dem Anschlusse 
anderer Bahnen, vorbehältlich der Verständigung über die Art der Ausführung, kein 
Hinderniß in den Weg zu stellen. 
Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet 
die Staatsregierung. 
&1. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem 
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren 
und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne perfön- 
liche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, 
sowie den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für nothwendig 
erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf den Be- 
trieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter) und die Betriebseinrichtungen 
Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige Ueberein- 
stimmung zu setzen. 
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung 
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif- 
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichts- 
behörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn auch 
diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Sequestration zu gewärtigen. 
13. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der 
Genehmigung der Staatsregierung. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft 
verpflichtet, auf größere Entfernungen den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen 
und Koaks und eventuell der übrigen im Art. 45 der Verfassung des Deutschen Reiches 
bezeichneten Gegenstände einzuführen.
	        
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