Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet umd auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (adb) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft entweder 
die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen 
zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise her- 
zustellen. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine 
weitere als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle 
zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete 
über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und 
Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transport- 
vergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein- 
barung getroffen wird. 
I) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke 
zurücklegen. 
§ 22. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Be- 
ziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sond, 
oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen bei der Be- 
förderung von Militärpersonen, Militäreffecten, und sonstigen Armeebedürfnissen an- 
zunehmenden Transportsätzen. 
§#23. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat folgendes 
Verhältniß einzutreten: 
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches 
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht zu 
Seitengräben, Einfriedigungen rc. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen 
und unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die 
oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen nach 
Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des
	        
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