Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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82 Hirnsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beobachten— 
den Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der 
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll— 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz- und Ver— 
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
3.Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
Dresden, den 29. April 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
74. Bekanntmachung, 
die Diäten der landwirthschaftskundigen Specialcommissare betreffend; 
vom 1. Mai 1872. 
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen, welcher für die Dauer 
der Abwesenheit Sr. Majestät des Königs mit der Führung der Staatsgeschäfte von 
Allerhöchstdemselben beauftragt ist, und auf Grund ständischer Ermächtigung, sind die 
im § 42 bei a des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 
(Seite 127 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) für die landwirth- 
schaftskundigen Specialcommissare bei agrarischen Auseinandersetzungen aller Art auf 
drei Thaler täglich festgesetzten Diäten für die Folge auf vier Thaler täglich erhöht 
worden. 
Dresden, am 1. Mai 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
34“
	        
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