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„Dresdner Scheffels“ Korn zu berechnen waren, bedarf in Folge des Wegfalls des Ge—
mäßes des Dresdner Scheffels (vergl. die Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868, Seite 473 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868, und die Verordnung vom
7. Mai 1869 (Seite 149 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869)) einer
Abänderung, wobei zu berücksichtigen ist, daß den im laufenden Jahre bekannt gemachten
obrigkeitlichen Marktpreisfeststellungen und Preisnotirungen der Getreidebörsen theils
das Gewicht, theils das neue Hohlmaaß zu Grunde gelegt worden.
Auf Grund ständischer Ermächtigung und mit Höchster Genehmigung Sr. König-
lichen Hoheit des Kronprinzen, welcher für die Dauer der Abwesenheit Sr. Mojestät
des Königs von Allerhöchstdemselben mit der Führung der Staatsgeschäfte beauftragt
ist, wird daher unter Aufhebung der Vorschrift bei Nr. 21 des Anhangs der erwähnten
Taxordnung Folgendes bestimmt:
Als Kostgeld für einen Tag sind, wenn das Hektoliter oder 75 Kilogramm Korn
nach dem mittleren Preise des dem Arresthause nächstgelegenen Marktortes 3 Thaler
oder weniger kosten, —= 4 Ngr. 2 Pf. zu berechnen. Dieser Ansatz steigt bei je 10 Ngr.
Erhöhung des mittleren Kornpreises um —. —= 2 Pf.
Das in der Verordnung vom 16. Februar 1841 (Seite 14 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1841) vorgeschriebene Quantum des den Gefangenen täglich
neben warmer Kost zu verabreichenden Brodes an 13 Pfund und Salzes an 1 Loth ist
nach 875 Gramm (— ; Kilogramm) für das Brod und nach 10 Gramm (— 1 Neuloth)
für das Salz zu bemessen.
Dresden, am 11. Mai 1872.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Munz.
MTB8. Verordnung,
die Fertigung der geodätischen Unterlagen bei Grundstückstheilungen durch die
technischen Steuerbeamten betreffend;
vom 14. Mai 1872.
Nachdem mit ständischer Genehmigung beschlossen worden ist, die technischen Steuer-
beamten (Steuerconducteure und Steuerconducteur-Assistenten) neben ihren eigentlichen
Berufsarbeiten auch zu Fertigung der geodätischen Unterlagen bei Grundstückstheilungen